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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/895 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 in Bezug auf die Berechnung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und die Übergangsregelung

(ABl. L 2024/895 vom 20.03.2024)


Ergänzende Informationen
Liste von VO"en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 103 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Definition des Begriffs "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten", die bis dahin in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt war, geändert. Nach dieser neuen Definition sind "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" nur diejenigen Verbindlichkeiten, die für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL) berücksichtigungsfähig sind. Diese Änderung sollte in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission 3 berücksichtigt werden, die sich mit den im Voraus erhobenen Beiträgen zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen befasst. Insbesondere sollten die Verweise in diesem delegierten Rechtsakt auf die frühere Definition des Begriffs "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten", die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt war, an Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der genannten Richtlinie angepasst werden, in dem die neue Definition festgelegt ist. Darüber hinaus sollte die Formel für die Berechnung des Indikators "Vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten hinausgehen" in Anhang I SCHRITT 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ebenfalls angepasst werden, um nur die für die MREL berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch Artikel 45 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU geändert, um eine neue MREL-Berechnung vorzusehen, wonach die MREL nun sowohl als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags als auch als prozentualer Anteil der Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden Unternehmens berechnet wird. Daher sollte festgelegt werden, auf welcher Grundlage der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannte Indikator "Vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten hinausgehen" berechnet werden sollte. Um sicherzustellen, dass der Wert dieses Indikators dem Kriterium der gebotenen Sorgfalt gerecht wird, sollte darüber hinaus festgelegt werden, dass für seine Berechnung von den Werten für die MREL berechnet nach dem Gesamtrisikobetrag einerseits und nach der Gesamtrisikopositionsmessgröße andererseits der höhere der beiden verwendet wird.

(3) Mit der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch die Möglichkeit der Abwicklungsbehörden erweitert, einzelne Unternehmen auf Einzelebene von der MREL zu befreien und stattdessen die MREL auf konsolidierter Ebene vorzuschreiben, und insbesondere auf die in Artikel 45f Absätze 3 und 4 und Artikel 45g der Richtlinie 2014/59/EU genannten Fälle ausgedehnt. Dieser Änderung der Richtlinie 2014/59/EU sollte in Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 Rechnung getragen werden.

(4) Artikel 20

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(Stand: 22.03.2024)

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