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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/355 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 hinsichtlich der Bezugnahme in den Verwaltungsdokumenten auf die Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und die Bescheinigung durch diese Erzeuger selbst

(ABl. L 2024/355 vom 23.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke 1, insbesondere auf Artikel 23a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG müssen die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, welchen Jahresausstoß sie insgesamt haben und dass sie die in jener Richtlinie genannten Kriterien erfüllen. Gemäß Artikel 23a Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG können die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern gestatten, selbst eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, welchen Jahresausstoß sie insgesamt haben und dass sie die in jener Richtlinie genannten Kriterien erfüllen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission 2 sind die Angaben festgelegt, die für die Bezugnahme auf diese Bescheinigung oder Selbstbescheinigung in die Verwaltungsdokumente für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 3 aufzunehmen sind.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission 4 werden Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente festgelegt. Die genannte Verordnung soll durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/296 der Kommission 5 geändert werden, indem ein neues Datenelement zur Bezugnahme auf die Ausstellung der Bescheinigung bzw. die Selbstbescheinigung in die Verwaltungsdokumente für die Beförderung alkoholischer Getränke, die von kleinen unabhängigen Erzeugern mit Bescheinigung bzw. Selbstbescheinigung hergestellt werden, aufgenommen wird. Daher sollten Bezugnahmen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 auf das bestehende Datenelement durch Bezugnahmen auf das neue Datenelement ersetzt werden, das speziell auf kleine unabhängige Erzeuger abstellt.

(3) Struktur und Inhalt der über das EDV-gestützte System ausgetauschten elektronischen Verwaltungsdokumente sind in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission 6 festgelegt, die mit Wirkung vom 13. Februar 2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 ersetzt wurde. Aus Gründen der Klarheit sollten daher in den Erläuterungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 ersetzt werden.

(4) Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/157 der Kommission 7 gestrichen.

Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit sollte daher die Bezugnahme auf Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 gestrichen werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da das in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannte neue Datenelement ab dem 13. Februar 2024 gelten soll, sollte der Anwendungsbeginn der vorliegenden Verordnung auf diesen Tag verschoben werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Buchstabe a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"in Feld 17v: "Das genannte Erzeugnis wurde hergestellt von", gefolgt von einem der folgenden Vermerke:"

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

" Artikel 4 Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst

Fallen kleine unabhängige Erzeuger unter die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 oder Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 92/83

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