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Regelwerk, EU 1992, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

(ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 21, ber. 1995 L 19 S. 52;
Akte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens - ABl. Nr. L 157 vom 21.06.2005 S. 29 A;
RL (EU) 2020/1151 - ABl. L 256 vom 05.08.2020 S. 1 Inkrafttreten Anwenden)



Hinweis: s.a. VO (EU) 2021/2266; Beschl. (EU) 2021/787; RL 92/84/EWG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 92/12/EWG 4 enthält Bestimmungen über das allgemeine System verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

In der Richtlinie 92/84/EWG 5 sind die von den Mitgliedstaaten auf Alkohol und alkoholische Getränke anzuwendenden Verbrauchsteuermindestsätze festgelegt.

Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es erforderlich, für alle betroffenen Erzeugnisse gemeinsame Definitionen festzulegen.

Zweckmäßigerweise stützen sich diese Definitionen auf die am Tage der Annahme dieser Richtlinie geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur.

Für die Festsetzung der Steuer auf das Fertigerzeugnis können im Falle von Bier Alternativverfahren zugelassen werden.

Innerhalb bestimmter Grenzen kann den Mitgliedstaaten zugestanden werden, die Biersteuer auf Dichtestufen von mehr als einem Grad Plato anzuwenden, sofern der Mindestsatz der Gemeinschaft für Bier nicht unterschritten wird.

Für Bier aus kleinen unabhängigen Brauereien und Ethylalkohol aus kleinen Brennereien sind gemeinsame Regelungen festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten auf diese Erzeugnisse ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden können.

Der Alkoholgehalt, ab dem eine Steuer auf Bier erhoben wird, darf in den Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch sein, sofern dies nicht zu ernsten Problemen in einem Binnenmarkt ohne Grenzen führt.

Bier, Wein und andere gegorene Getränke, die für den Eigenverbrauch und nicht zu gewerblichen Zwecken bereitet werden, sollten von den Mitgliedstaaten von der Verbrauchsteuer befreit werden können.

Die Mitgliedstaaten sollten auf alle Arten nicht schäumenden Weins und anderer nicht schäumender gegorener Getränke grundsätzlich einen einheitlichen Steuersatz je Hektoliter des Fertigerzeugnisses anwenden; ebenso sollten sie auf alle Arten von Schaumwein und anderer schäumender gegorener Getränke einen einheitlichen Steuersatz je Hektoliter des Fertigerzeugnisses anwenden.

Es sollte zulässig sein, daß die Mitgliedstaaten auf alle Arten von Wein und anderen gegorenen Getränken ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden, sofern der vorhandene Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse 8,5 % vol. nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1992 auf bestimmte Weine einen höheren Verbrauchsteuersatz anwenden, sollten diesen Satz beibehalten können.

Die Mitgliedstaaten sollten auf alle Zwischenerzeugnisse grundsätzlich einen einheitlichen Steuersatz je Hektoliter des Fertigerzeugnisses anwenden.

Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von höchstens 15 % vol. und auf natürliche Süßweine einen ermäßigten Satz der auf Zwischenerzeugnisse zu erhebenden Verbrauchsteuer anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten sollten grundsätzlich auf alle Arten von Ethylalkohol im Sinne dieser Richtlinie denselben Steuersatz je Hektoliter reinen Alkohols anwenden.

Den Mitgliedstaaten kann eingeräumt werden, ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen für bestimmte althergebrachte regionale Erzeugnisse zu gewähren.

In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Sätze ermächtigt sind, dürfen derartige Sätze nicht dazu führen, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verzerren.

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, die Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke, die genußuntauglich geworden sind, zu erstatten.

Auf Gemeinschaftsebene ist festzulegen, welche Befreiungen auf Waren, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, anwendbar sind.

Den Mitgliedstaaten kann jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, Befreiungen für Waren, die in ihrem Hoheitsgebiet ihrer endgültigen Verwendung zugeführt werden, anzuwenden.

Es ist ein Meldesystem für die Denaturierungsvorschriften der Mitgliedstaaten für vollständig denaturierten Alkohol sowie für die Zustimmung der anderen Mitgliedstaaten zu diesen Vorschriften einzurichten.

Den Mitgliedstaaten darf nicht die Möglichkeit genommen werden, Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen gegebenenfalls zu bekämpfen.

Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen im Wege einer Rückerstattung zu regeln.

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