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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke

(ABl. L 455 vom 20.12.2021 S. 26, ber. 2022 L 29 S. 49 A;
VO (EU) 2023/157 - ABl. L 22 vom 24.01.2023 S. 12 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/355 - ABl. L 2024/355 vom 23.01.2024 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke 1, insbesondere auf Artikel 23a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 92/83/EWG sind die Bedingungen dargelegt, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich der Alkoholbesteuerung gewährleisten sollen.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates 2 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG wurde die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze - die nur für Bier und Ethylalkohol galten, die in geringen Mengen von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt wurden - erweitert, sodass die anderen alkoholischen Getränke, die kleine unabhängige Erzeuger in kleinen Mengen herstellen, ebenfalls erfasst sind. Gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG müssen die Mitgliedstaaten den kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung (im Folgenden "Bescheinigung") ausstellen, aus der hervorgeht, welchen Jahresausstoß sie insgesamt haben und dass sie die in der Richtlinie 92/83/EWG genannten Kriterien erfüllen. Um die Anerkennung des Status der Erzeuger als kleine unabhängige Erzeuger in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist für die Bescheinigung ein gemeinsames Formular zu verwenden.

(3) Die Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger durch den Mitgliedstaat, in dem der kleine unabhängige Erzeuger ansässig ist, ist wünschenswert. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst gestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch des Systems zu vermeiden.

(4) Um die Anerkennung des Status der kleinen unabhängigen Erzeuger zu erleichtern, sollte gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG im Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 3 auf die Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger verwiesen werden.

(5) Um klarzustellen, welche Nachweise im Falle der Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst zu verwenden sind, müssen die Angaben festgelegt werden, die in das Verwaltungsdokument und in das vereinfachte Begleitdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG aufzunehmen sind.

(6) Die Anwendung dieser Verordnung sollte bis zum 1. Januar 2022 aufgeschoben werden, damit sie an die Anwendung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1151 angepasst werden kann.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger

Die Form der Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG (im Folgenden die "Bescheinigung") ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2 Bezugnahme auf die Bescheinigung in den Verwaltungsdokumenten für die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren 23 24

Für die Bezugnahme auf die Bescheinigung in den in den Artikeln 20, 26, 36 und 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 4

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