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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/157 der Kommission vom 23. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 hinsichtlich der Bezugnahme auf die Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Erzeuger selbst im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument

(ABl. L 22 vom 24.01.2023 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke 1, insbesondere auf Artikel 23a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 23a Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/83/EWG müssen die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung ausstellen sowie ihnen gestatten, selbst eine Bescheinigung auszustellen, aus der jeweils hervorgeht, welche Jahreserzeugung sie insgesamt haben und dass sie die in dieser Richtlinie genannten Kriterien erfüllen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission 2 sind die Angaben festgelegt, die in das Verwaltungsdokument und in das vereinfachte Begleitdokument aufzunehmen sind und sich auf diese Bescheinigung oder Selbstbescheinigung für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 3 beziehen müssen.

(2) Die Richtlinie 2008/118/EG wurde mit Wirkung vom 13. Februar 2023 durch die Richtlinie (EU) 2020/262 4 aufgehoben. Das in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannte EDV-gestützte System (im Folgenden "EDV-gestütztes System") wird verwendet, um Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2020/262 zu kontrollieren. Mit der Richtlinie (EU) 2020/262 wird die Nutzung des EDV-gestützten Systems auf die Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgeweitet, die, wie in Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 festgelegt, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und anschließend zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden. Bis zum 13. Februar 2023 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission 6, wonach solche Beförderungen mit dem vereinfachten Begleitdokument in Papierformat erfolgen. Mit Wirkung von diesem Datum wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission 7 aufgehoben, sodass solche Beförderungen seither mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen müssen, das der Versender über das EDV-gestützte System übermittelt. Aus Gründen der Klarheit sollten Bezugnahmen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 auf die Richtlinie 2008/118/EG daher durch Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262 ersetzt werden, und Bezugnahmen auf das vereinfachte Begleitdokument in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 sollten ab diesem Datum gestrichen werden.

(3) Struktur und Inhalt der über das EDV-gestützte System ausgetauschten elektronischen Verwaltungsdokumente sind in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission 8 festgelegt, die mit Wirkung vom 13. Februar 2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 ersetzt wurde. Aus Gründen der Klarheit sollten die Bezugnahmen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 auf die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 daher durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 ersetzt werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da die Ausweitung der Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ab dem 13. Februar 2023 gelten soll, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung bis zu diesem Datum verschoben werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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