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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

(ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 43)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 1152/2003/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) An der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung neu zu fassen.

(2) Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 4 des Rates muss verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die unter Steueraussetzung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten befördert werden, ein vom Versender ausgestelltes Begleitdokument beigefügt werden.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission 5 wurden Struktur und Inhalt des Begleitdokuments nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2020/262 sowie das Verfahren für seine Verwendung festgelegt.

(4) Um die Kontrollen zu verbessern und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union zu vereinfachen, wurde mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG ein EDV-gestütztes System eingeführt.

(5) Es ist erforderlich, das EDV-gestützte System für die Übermittlung von Daten über die Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beizubehalten und weiterzuentwickeln, damit die Mitgliedstaaten diese Bewegungen in Echtzeit verfolgen und die erforderlichen manuellen und automatisierten Kontrollen durchführen können, einschließlich der Kontrollen während der Beförderungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Kapitel IV und V der Richtlinie (EU) 2020/262 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates 6.

(6) Mit der Änderung, der Erweiterung und dem Betrieb des EDV-gestützten Systems sollte neben der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung innerhalb der Union auch die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren möglich sein, die im Gebiet eines Mitgliedstaats bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert zu werden.

(7) Die Änderung und Erweiterung des EDV-gestützten Systems dient der Stärkung der binnenmarktbezogenen Aspekte der Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Alle abgabenrechtlichen Aspekte der Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren sollten durch eine Änderung der Richtlinie (EU) 2020/262 oder der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 behandelt werden. Dieser Beschluss beeinträchtigt nicht die Rechtsgrundlage zukünftiger Änderungen der Richtlinie (EU) 2020/262 oder der Verordnung (EU) Nr. 389/2012.

(8) Es ist notwendig, die Unions- und die Nicht-Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems zu definieren und die Aufgaben festzulegen, die jeweils der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entwicklung und der Einführung des Systems obliegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission mit Unterstützung des zuständigen Ausschusses wichtige Koordinations-, Organisations- und Managementaufgaben übernehmen.

(9) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen, die für die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems erforderlich sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wahrgenommen werden.

(10) Es sollten Modalitäten zur Beurteilung der Einrichtung des EDV-gestützten Systems für die Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorgesehen werden.

(11) Bevor eine neue Erweiterung des EDV-gestützten Systems betriebsbereit ist, sollte die Kommission angesichts der aufgetretenen Probleme in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Auffassung der betroffenen Industriezweige prüfen, ob irgendwelche der derzeitigen papiergestützten Systeme noch geeignet sind.

(12) Die Kosten des EDV-gestützten Systems sollten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

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(Stand: 05.04.2021)

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