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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/2135 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben

(ABl. L 2023/2135 vom 11.10.2023;
Beschl. (GASP) 2024/383 - ABl. L 2024/383 vom 22.01.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1784 - ABl. L 2024/1784 vom 24.06.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/2655 - ABl. L 2024/2655 vom 09.10.2024;
Beschl. (GASP) 2024/3154 - ABl. L 2024/3154 vom 16.12.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 30. Mai 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP 1 angenommen, mit dem die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP des Rates 2 verhängten Maßnahmen und die nach der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchzuführenden Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst wurden.

(2) Am 18. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/423/GASP 3 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan angenommen.

(3) Am 10. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/450/GASP 4 angenommen, mit dem die durch den Beschluss 2011/423/GASP verhängten restriktiven Maßnahmen, soweit diese Maßnahmen Sudan betreffen, in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst wurden.

(4) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 15. April 2023 eine Erklärung abgegeben, in der er seine tiefe Besorgnis über die militärischen Zusammenstöße zwischen den sudanesischen Streitkräften und den Rapid Support Forces zum Ausdruck gebracht hat. Die Mitglieder des Sicherheitsrates haben die Parteien nachdrücklich aufgefordert, die Feindseligkeiten sofort einzustellen und die Ruhe wiederherzustellen, und alle Akteure aufgerufen, zum Dialog zurückzukehren, um die derzeitige Krise in Sudan zu lösen. Die Mitglieder des Sicherheitsrats haben ferner betont, wie wichtig es ist, den Zugang für humanitäre Hilfe aufrechtzuerhalten.

(5) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") hat am 19. April 2023 eine Erklärung im Namen der Union zu den jüngsten Entwicklungen in Sudan abgegeben, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten die Kämpfe zwischen den sudanesischen Streitkräften und den Rapid Support Forces aufs Schärfste verurteilt haben. In dieser Erklärung heißt es, dass der Ausbruch der Feindseligkeiten die Bemühungen, den Übergang zu einer demokratischen Zivilregierung wiederaufzunehmen, untergrabe. Die Union hat alle Akteure dazu aufgefordert, das humanitäre Völkerrecht einzuhalten und die Feindseligkeiten sofort und ohne Vorbedingungen einzustellen. Die Union hat gemeinsame regionale und internationale koordinierte Vermittlungsbemühungen begrüßt und unterstützt, einschließlich jener der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung und der Liga der Arabischen Staaten.

(6) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 2. Juni 2023 eine Erklärung abgegeben, in der er betonte, dass die Parteien die Feindseligkeiten unverzüglich einstellen, den humanitären Zugang erleichtern, eine dauerhafte Waffenruhevereinbarung schließen und den Prozess zur Herbeiführung einer dauerhaften, alle Seiten einschließenden und demokratischen politischen Lösung in Sudan wiederaufnehmen müssen.

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(Stand: 19.12.2024)

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