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Beschluss (GASP) 2024/3154 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben
(ABl. L 2024/3154 vom 16.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 9. Oktober 2023 den Beschluss (GASP) 2023/2135 1 erlassen.
(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 27. November 2023 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten die anhaltenden Kämpfe zwischen den sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces - SAF) und den Rapid Support Forces (RSF) sowie den jeweils angeschlossenen Milizen erneut aufs Schärfste verurteilt haben. In der Erklärung werden ferner die dramatische Eskalation der Gewalt und die nicht wiedergutzumachenden Verluste an Menschenleben in Darfur und im ganzen Land sowie die Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht beklagt.
(3) Der Rat hat am 22. Januar 2024 durch den Beschluss (GASP) 2024/383 2 restriktive Maßnahmen gegen sechs Organisationen der SAF und der RSF angenommen, die für die Unterstützung von Handlungen verantwortlich sind, welche die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben.
(4) Der Rat hat am 24. Juni 2024 durch den Beschluss (GASP) 2024/1784 3 restriktive Maßnahmen gegen sechs Personen angenommen, die für die Unterstützung von Handlungen verantwortlich sind, welche die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben.
(5) Angesichts der sehr ernsten Lage sollten vier Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/2135 aufgenommen werden.
(6) Der Beschluss (GASP) 2023/2135 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/2135 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2024.
2) Beschluss (GASP) 2024/383 des Rates vom 22. Januar 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben (ABl. L, 2024/383, 22.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/383/oj).
3) Beschluss (GASP) 2024/1784 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben (ABl. L, 2024/1784, 24.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1784/oj).
Anhang |
Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/2135 werden unter der Überschrift "A. Liste der natürlichen Personen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1" die folgenden Einträge angefügt:
Name | Angaben zur Identifizierung | Gründe | Datum der Aufnahme in die Liste | |
"7. | Salah Abdallah Mohamed SALAH alias SALAH GOSH |
Geburtsdatum: 1957 Geburtsort: Nuri, Sudan Staatsangehörigkeit: sudanesisch Reisepass: YSJCYKRYG1U5 Geschlecht: männlich Funktion: ehemaliger nationaler Sicherheitsberater der Republik Sudan; ehemaliger Direktor des sudanesischen nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes; Verbundene Personen: ehemaliger Präsident der Republik Sudan, Omar Al-Baschir; General Abdelfattah Al-Burhan Verbundene Organisationen: Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) |
Salah Abdallah Mohamed Salah ist der ehemalige nationale Sicherheitsberater der Republik Sudan und der ehemalige Direktor des sudanesischen nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes (NISS). |
(Stand: 19.12.2024)
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