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Beschluss (GASP) 2024/1784 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben
(ABl. L 2024/1784 vom 24.06.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 9. Oktober 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2135 1 erlassen.
(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") hat am 27. November 2023 eine Erklärung im Namen der Union zu den jüngsten Entwicklungen in Sudan abgegeben, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten die anhaltenden Kämpfe zwischen den sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces - SAF) und den Rapid Support Forces (RSF) sowie den jeweils angeschlossenen Milizen erneut aufs Schärfste verurteilt haben. In der Erklärung werden ferner die dramatische Eskalation der Gewalt und die nicht wiedergutzumachenden Verluste an Menschenleben in Darfur und im ganzen Land sowie die Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht beklagt.
(3) Der Rat hat am 22. Januar 2024 den Beschluss (GASP) 2024/383 2 angenommen, mit dem ein erstes Paket restriktiver Maßnahmen gegen sechs Organisationen der SAF und der RSF, die für die Unterstützung von Handlungen verantwortlich sind, welche die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben, angenommen wurde.
(4) Am 1. März 2024 hat der Hohe Vertreter zusammen mit dem für Krisenmanagement zuständigen Kommissionsmitglied das kürzlich von der De-facto-Regierung Sudans verhängte Verbot der Lieferung grenzüberschreitender humanitärer Hilfe aus dem Tschad nach Sudan an die Zivilbevölkerung, die unter den SAF und den RSF gleichermaßen leidet, als einen eklatanten Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht auf das Schärfste verurteilt.
(5) Angesichts der sehr ernsten Lage sollten sechs Personen in den Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/2135 aufgenommen werden.
(6) Der Beschluss (GASP) 2023/2135 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/2135 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2024.
2) Beschluss (GASP) 2024/383 des Rates vom 22. Januar 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben (ABl. L, 2024/383, 22.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/383/oj).
Anhang |
Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/2135 werden unter der Überschrift A."Liste der natürlichen Personen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1" folgende Tabelle und folgende Einträge angefügt:
"Name | Angaben zur Identifizierung | Gründe | Datum der Aufnahme in die Liste | |
1. | Mirghani Idriss SULEIMAN | Staatsangehörigkeit: sudanesisch Geschlecht: männlich Funktion: Generalleutnant der sudanesischen Streitkräfte; Generaldirektor von Defence Industries System; Leiter der Produktionsbehörde der sudanesischen Armee Verbundene Personen: General Abdelfattah Al-Burhan, Oberbefehlshaber der sudanesischen Streitkräfte (im Folgenden "SAF" (Sudanese Armed Forces)) Verbundene Organisationen: Defense Industries System, SMT Engineering; SAF |
Generalleutnant Mirghani Idriss Suleiman ist Offizier der SAF und Generaldirektor von Defence Industries System (DIS), eines Unternehmens, gegen das die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, da es Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen. |
(Stand: 26.06.2024)
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