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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/365 der Kommission vom 3. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen zur Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 60)


Ergänzende Informationen
s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in bestimmten Punkten geändert. Informationen über die Fähigkeit von Instituten, diese Anforderung zu erfüllen, werden in begrenztem Umfang auch im Rahmen der Abwicklungsplanung berücksichtigt.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission 3 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

(4) Die EBa hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, weder öffentliche Konsultationen durchgeführt noch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da sie dies angesichts des ausgesprochen begrenzten Umfangs, der geringen Anzahl und der geringen Auswirkungen der Änderungen für höchst unverhältnismäßig hielt, denn die Änderungen umfassen lediglich Aktualisierungen der Verweise auf die Richtlinie 2014/59/EU, zwei neue auszuweisende Elemente und geringfügige Änderungen zur Beseitigung technischer Hindernisse für die Berichterstattung. Die EBa hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Der Meldebogen Z 02.00 erhält die Fassung des Meldebogens Z 02.00 in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

b) Der Meldebogen Z 03.00 erhält die Fassung des Meldebogens Z 03.00 in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2022

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190.

2) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26

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