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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 277 vom 07.11.2018 S. 1 A;
VO (EU) 2022/365 - ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 60 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2016/1066
s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission 2 sind das Verfahren sowie die mindestens auszufüllenden Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für Abwicklungsbehörden durch Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen (im Folgenden "Institute") für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen für Institute festgelegt. Seit der Annahme dieser Durchführungsverordnung haben die Abwicklungsbehörden Erfahrungen mit der Abwicklungsplanung gesammelt. Angesichts dieser Erfahrungen ist es erforderlich, die zur Bereitstellung von Informationen für die Abwicklungsplanung mindestens auszufüllenden Meldebögen zu aktualisieren.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 zielt auch darauf ab, das Verfahren und die mindestens auszufüllenden Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für Abwicklungsbehörden durch die Institute so zu konzipieren, dass die Abwicklungsbehörden diese Informationen unionsweit einheitlich erfassen können und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert wird. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass ein harmonisiertes Vorgehen bei der Erfassung dieser Informationen nur teilweise erreicht wurde. Daher muss sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden regelmäßig bestimmte Mindestinformationen über die Institute oder Gruppen in der Union erhalten. Dies hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, alle zusätzlichen Informationen einzuholen, die sie für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen oder für die Festlegung vereinfachter Informationspflichten, wie in Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt, für erforderlich halten.
(3) Um sicherzustellen, dass die Abwicklungspläne auf bestimmten Mindestdaten von gleichbleibend hoher Qualität und Genauigkeit beruhen, sollten die Daten, die in den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 eingeführten Meldebögen enthalten sind, in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt werden, wie dies bei den aufsichtlichen Meldungen der Fall ist. Das einheitliche Datenpunktmodell sollte eine strukturierte Darstellung der einzelnen Daten gewährleisten, für die Zwecke einheitlicher Meldungen sämtliche für die Abwicklungsplanung relevanten Geschäftskonzepte erfassen und alle Spezifikationen enthalten, die für die Weiterentwicklung einheitlicher IT-Lösungen für das Meldewesen notwendig sind.
(4) Um die Qualität, Kohärenz und Richtigkeit der von den Instituten gemeldeten Daten sicherzustellen, sollten die Daten gemeinsamen Validierungsregeln unterliegen.
(Stand: 17.03.2022)
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