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Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
(ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 131 A, ber. L 2023/90128;
VO (EU) 2023/860 - ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 23 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit, ber. L 154 S. 50, ber. L 159 S. 152 A;
VO (EU) 2023/2155 - ABl. L 2023/2155 vom 18.10.2023 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/2773 - ABl. L 2023/2773 vom 14.12.2023 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 908/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 9, Artikel 39 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 5, Artikel 55 Absatz 7, Artikel 58, Artikel 59 Absatz 9, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 82, Artikel 92, Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 100,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2021/2116 enthält die grundlegenden Vorschriften für die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik, darunter auch Vorschriften für die Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen, die Finanzverwaltung und die Rechnungsabschluss-, Leistungsabschluss- und Konformitätsverfahren, einschließlich der Prüfung von Geschäftsvorgängen, Sicherheiten und Transparenz. Damit der mit der genannten Verordnung geschaffene neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert und einheitlich angewendet wird, wurde die Kommission ermächtigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten bestimmte Vorschriften in diesen Bereichen zu erlassen. Die neuen Vorschriften sollten die einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission 3 ersetzen.
(2) Zahlstellen sollten von den Mitgliedstaaten nur dann zugelassen werden, wenn sie bestimmten auf Unionsebene festgelegten Mindestzulassungskriterien genügen, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 4 aufgeführt und in Anhang I der genannten Verordnung spezifiziert sind. Es sollten Bestimmungen für die Verfahren zur Erteilung, zur Überprüfung und zum Entzug der Zulassung von Zahlstellen und Koordinierungsstellen festgelegt werden.
(Stand: 15.12.2023)
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