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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187, ber. 2022 L 29 S. 45 A;
VO (EU) 2022/1408 - ABl. L 216 vom 19.08.2022 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1468 - ABl. L 2024/1468 vom 24.05.2024 Inkrafttreten und Geltung Übergangsbestimmungen)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 1306/2013 -s. Ausnahme Inkrafttreten Gültig/Anwenden - Entsprechungstabelle 

Ergänzende Informationen
VO"en (EU) 2024/2434 (zu Art. 44); 2024/16642024/206; 2024/205; 2023/1508; 2022/1172; 2022/128; 2022/127

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Mitteilung vom 29. November 2017 mit dem Titel "Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft" kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") auch weiterhin verstärkt auf künftige Herausforderungen und Chancen reagieren und hierzu Beschäftigung, Wachstum und Investitionen fördern, den Klimawandel bekämpfen und die Anpassung an den Klimawandel stärken sowie Forschung und Innovation aus den Labors auf die Felder und Märkte bringen sollte. Darüber hinaus sollte die GAP den Anliegen der Bürger im Hinblick auf eine nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung Rechnung tragen.

(2) Gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte bei der Umsetzung der GAP den Zielen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Verpflichtungen der Union im Hinblick auf Klimaschutz und Entwicklungszusammenarbeit, Rechnung getragen werden.

(3) Das derzeitige GAP-Umsetzungsmodell, das auf der Einhaltung von Vorschriften beruht, sollte so angepasst werden, dass es stärker auf Ergebnisse und Leistung ausgerichtet ist. Dementsprechend sollte die Union die grundlegenden politischen Ziele, die Interventionskategorien und die grundlegenden Anforderungen der Union festlegen, während die Mitgliedstaaten stärker für die Erreichung dieser Ziele verantwortlich und rechenschaftspflichtig sein sollten. Folglich bedarf es umfassenderer Subsidiarität und Flexibilität, um den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen besser Rechnung zu tragen. Im Rahmen des neuen GAP-Umsetzungsmodells sollten die Mitgliedstaaten deshalb dafür verantwortlich sein, gemäß ihren spezifischen Bedürfnissen und den grundlegenden Anforderungen der Union ihre GAP-Interventionen so zu gestalten, dass sie einen größtmöglichen Beitrag zu den GAP-Zielen der Union leisten. Um weiterhin einen gemeinsamen Ansatz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten außerdem die Einhaltungs- und Kontrollvorschriften für die Begünstigten, einschließlich der Einhaltung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und der Grundanforderungen an die Betriebsführung, erarbeiten und ausgestalten.

(4) Die GAP umfasst verschiedene Interventionen und Maßnahmen, die zu einem großen Teil unter die GAP-Strategiepläne gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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