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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung von Vorschusszahlungen für bestimmte Interventionen und Stützungsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 216 vom 19.08.2022 S. 1,)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten Begünstigten bestimmter Interventionen und anderer Stützungsmaßnahmen Vorschusszahlungen gewähren. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht diese Möglichkeit bereits vor, jedoch nur für Interventionen in den Sektoren Obst und Gemüse, Wein sowie Olivenöl und Tafeloliven.

(2) Um eine kohärente und nichtdiskriminierende Gewährung von Vorschusszahlungen zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit, Vorschusszahlungen zu gewähren, auf alle Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ausgeweitet werden.

(3) Aus demselben Grund sollte die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, Vorschusszahlungen zu gewähren, auf die Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeweitet werden. Die Gewährung dieser Vorschusszahlungen sollte den gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten besonderen Anforderungen unterliegen. Da die Verwaltung und Durchführung dieser Beihilferegelung auf Schuljahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission 4 beruht, sollte das System der Vorschusszahlungen für die Beihilfen für das Schuljahr 2023/2024 und die folgenden Schuljahre gelten.

(4) Mit außergewöhnlichen Maßnahmen zur Stützung der Agrarmärkte gemäß den Artikeln 219 bis 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollen spezifische Marktprobleme oder Marktstörungen gelöst werden. Diese außergewöhnlichen Maßnahmen können in Form einer außerordentlichen und vorübergehenden finanziellen Unterstützung der Union für die betroffenen Sektoren gewährt werden. Die derzeitigen Vorschriften erlauben es den Mitgliedstaaten nicht, Vorschusszahlungen auf diese Unterstützung zu gewähren. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen sofort wirksam werden müssen, um eine irreparable Verschlechterung der Marktlage zu verhindern. Es ist daher angezeigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, den Begünstigten dieser außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen unter Einhaltung der gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten besonderen Anforderungen Vorschusszahlungen zu gewähren.

(5) Die Verordnung (EU) 2021/2116 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden folgende Absätze 3a, 3b und 3c eingefügt:

"(3a) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Begünstigten der Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 gemäß den besonderen Anforderungen unter Absatz 5 Vorschusszahlungen zu gewähren.

(3b) Die Mitgliedstaaten können beschließen, gemäß den besonderen Anforderungen unter Absatz 5 Vorschusszahlungen im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Beihilfe für das Schuljahr 2023/2024 und die folgenden Schuljahre zu gewähren.

(3c) Die Mitgliedstaaten können beschließen, gemäß den besonderen Anforderungen unter Absatz 5 den Begünstigten von gemäß den Artikeln 219, 220 und 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verabschiedeten Maßnahmen zur Stützung der Agrarmärkte Vorschusszahlungen zu gewähren."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2022

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