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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel / Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/860 der Kommission vom 25. April 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf Transparenz, die Verwaltungserklärung, die Koordinierungsstelle, die bescheinigende Stelle und bestimmte Vorschriften für den EGFL und den ELER

(ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 23, ber. L 154 S. 50, ber. L 159 S. 152)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 55 Absatz 7, Artikel 82, Artikel 92 und Artikel 100,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission 2 sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (im Folgenden "Transparenz") festgelegt.

(2) Um der Öffentlichkeit den Zugang zu erleichtern und den Zugang zu veröffentlichten Informationen über die Begünstigten des EGFL und des ELER zu verbessern, sollten die von den Mitgliedstaaten auf ihren Websites veröffentlichten Informationen auch in mindestens einer der drei Arbeitssprachen der Kommission verfügbar sein.

(3) In Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die zur Identifizierung der Begünstigten notwendigen Informationen erheben müssen, gegebenenfalls einschließlich der Identifizierung der Gruppe. Es sollte klargestellt werden, dass der Mitgliedstaat nur den Namen und die Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer des Mutterunternehmens nachträglich veröffentlichen sollte. Dieser Artikel sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4) Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte klargestellt werden, dass für alle Zahlungen, einschließlich derer für das gesamte Haushaltsjahr 2023 auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, ab 2024 ein gemeinsames Formular für die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten des EGFL und des ELER verwendet werden sollte.

(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. In der Durchführungsverordnung wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass einige Bestimmungen weiterhin gelten müssen, und zwar in Bezug auf die Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bis einschließlich zum Kalenderjahr 2022, in Bezug auf Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 6, (EU) Nr. 229/2013 7, (EU) Nr. 1308/2013 8 und (EU) Nr. 1144/2014 9 des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt wurden, in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführt werden, und in Bezug auf die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10. Dies führte zu einer Rechtslücke.

(6) Während Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014, der auf die in den Haushaltsjahren 2021, 2022 und 2023 getätigten Zahlungen Anwendung findet, beibehalten wird, gilt Kapitel VI der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf Transparenz nur für ab dem Haushaltsjahr 2024 getätigte Zahlungen. In der Durchführungsverordnung (EUS) 2022/128 wurden folglich die Übergangsbestimmungen des Artikels 104 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht ausreichend berücksichtigt und für das Haushaltsjahr 2023 entstand eine Rechtslücke.

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(Stand: 06.09.2023)

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