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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel / Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2773 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf bestimmte Vorschriften für Prüfverfahren, die Prüfung von Geschäftsvorgängen und die Verwaltungserklärung im Rahmen des EGFL und des ELER

(ABl. L 2023/2773 vom 14.12.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4, Artikel 82 und Artikel 92,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission 2 sind Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt, einschließlich Vorschriften für die von den bescheinigenden Stellen anzuwendenden Prüfverfahren, die Prüfung von Geschäftsvorgängen und die Verwaltungserklärung.

(2) In Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sind spezifische Vorschriften für Prüfverfahren festgelegt. In der englischen Sprachfassung des letzten Satzes von Artikel 7 Absatz 4 der genannten Durchführungsverordnung wird für die Festlegung einer Regel das modale Hilfsverb "may" statt des modalen Hilfsverbs "shall" verwendet, das in der Regel für die Festlegung verbindlicher Vorschriften in Durchführungsverordnungen der Kommission verwendet wird. Für die Zwecke der Rechtsklarheit und zur Vermeidung jeglicher Rechtsunsicherheit ist es angebracht, "may" durch "shall" zu ersetzen und diese Bestimmung entsprechend zu berichtigen.

(3) Ferner wurde mit Artikel 64 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128, berichtigt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/860 4, gelten jedoch einige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 weiterhin für bestimmte Ausgaben und Zahlungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 in Bezug auf die Kalenderjahre bis einschließlich 2022, für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 6, (EU) Nr. 229/2013 7, (EU) Nr. 1308/2013 8 und (EU) Nr. 1144/2014 9 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt wurden, für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführt werden und im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 . Insbesondere in Bezug auf die Prüfung von Geschäftsvorgängen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2116 sieht Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 die weitere Anwendung der Artikel 42 bis 47 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vor. Kapitel IV Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 enthält jedoch bereits umfassende überarbeitete Vorschriften für die Durchführung der Prüfung von Geschäftsvorgängen durch die Mitgliedstaaten, weshalb die Artikel 42 bis 47 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 nicht weiter gelten sollten. Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4) Um die erforderliche Kohärenz bei der Anwendung bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12, der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sicherzustellen, muss der Wortlaut der Verwaltungserklärung geändert werden. Anhang I

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