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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel / Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2155 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 hinsichtlich bestimmter Anforderungen an die Berichterstattung für Mitteilungen zum EGFL in elektronischer Form

(ABl. L 2023/2155 vom 18.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 92,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anforderungen an die Berichterstattung sind für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Überwachung und einer korrekten Durchsetzung der Rechtsvorschriften von zentraler Bedeutung. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission 2 enthält Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/2116, unter anderem in Bezug auf die Prüfung von Geschäftsvorgängen.

(3) Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 enthält Vorschriften für die Vorlage des Prüfplans und des Prüfberichts gemäß dem genannten Artikel. Diese Anforderung sollte daher durch ein Informationssystem im Einklang mit der Mitteilung der Kommission "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" 3 vereinfacht werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 48 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 erhält folgende Fassung:

"(2) Die gemäß dem vorliegenden Artikel bereitzustellenden Informationen werden in elektronischer Form über ein Informationssystem übermittelt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2023

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 131).

3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" (COM(2023) 168 final).


ENDE

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