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Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
(ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 95 A;
VO (EU) 2023/57 - ABl. L 5 vom 06.01.2023 S. 7 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/1309 - ABl. L 162 vom 28.06.2023 S. 3 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2023/1448 - ABl. L 179 vom 14.07.2023 S. 2 Inkrafttreten)
Hebt VO (EU) 907/2014 gem. Art. 40 auf -s.: Kapitel VI
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 76 Absatz 2 und Artikel 94 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2021/2116 enthält u. a. die grundlegenden Bestimmungen über die Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen, die Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention, die Finanzverwaltung und die Rechnungsabschluss-, Leistungsabschluss- und Konformitätsverfahren, Sicherheiten und die Verwendung des Euro. Um sicherzustellen, dass der neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert, sind die Vorschriften der genannten Verordnung in den betreffenden Bereichen durch bestimmte Vorschriften zu ergänzen. Die neuen Vorschriften sollten die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission 2 ersetzen.
(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen Zahlstellen von den Mitgliedstaaten nur zugelassen werden, wenn sie bestimmte auf Unionsebene festgelegte Mindestkriterien erfüllen. Diese Kriterien müssen vier Hauptbereiche abdecken: das interne Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Überwachung. Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt sein, zusätzliche Zulassungskriterien festzulegen, um den besonderen Merkmalen einer Zahlstelle Rechnung zu tragen.
(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 muss für die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung eine zuständige Behörde auf Ministerebene verantwortlich sein. Koordinierungsstellen sollten von den Mitgliedstaaten nur dann zugelassen werden, wenn sie bestimmte auf Unionsebene und von der zuständigen Behörde festgelegte Mindestkriterien erfüllen. Diese Kriterien sollten die spezifischen Aufgaben der Koordinierungsstelle bei der Verarbeitung von Informationen finanzieller Natur gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 abdecken.
(4) Maßnahmen der öffentlichen Intervention können nur finanziert werden, wenn die entsprechenden Ausgaben von den Zahlstellen getätigt werden, die von den Mitgliedstaaten für bestimmte Pflichten in Bezug auf die öffentliche Intervention benannt wurden. Gemäß Artikel 9
(Stand: 14.07.2023)
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