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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel / Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/310 der Kommission vom 5. Dezember 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hinsichtlich des jährlichen Leistungsabschlusses und des Konformitätsverfahrens

(ABl. L 2025/310 vom 12.02.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro.

(2) Die nach dem ersten jährlichen Leistungsabschlussverfahren gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 und bei der Vorbereitung für das zweite Jahr gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass die Mitgliedstaaten bei der Vorlage von Begründungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsabschluss für Abweichungen der erzielten Einheitsbeträge von den geplanten Einheitsbeträgen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand tragen.

(3) Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/2116 kommen Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 nur dann für eine Unionsfinanzierung in Betracht, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften und den geltenden Verwaltungssystemen getätigt wurden und wenn sie mit einem entsprechenden Output übereinstimmen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch die Zahlstellen gemäß Artikel 9, die bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 12 und die Kommission im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 sichergestellt. Dadurch wird gewährleistet, dass die Outputs im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union erzielt werden und dass die GAP-Strategiepläne die Etappenziele und Zielwerte erreichen, die die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen im Rahmen ihrer Leistungssysteme festgelegt haben.

(4) Infolge der mit der Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 vorgenommenen Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 dürfen die Mitgliedstaaten darüber hinaus zwei Änderungsanträge pro Jahr bei der Kommission einreichen, und zwar in Bezug auf Elemente wie geplante Einheitsbeträge, Outputs und Mittelzuweisungen für Interventionen, die als Grundlage für den jährlichen Leistungsabschluss dienen. Die Mitgliedstaaten nutzen zunehmend auch die Möglichkeit gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115, Änderungen an diesen Elementen ihrer GAP-Strategiepläne im Zusammenhang mit Interventionen gemäß Titel III Kapitel IV der genannten Verordnung vorzunehmen und zur Anwendung zu bringen. Dies wirkt sich auf den jährlichen Leistungsabschluss aus und erhöht den damit verbundenen Verwaltungsaufwand.

(5) Zur Senkung des Verwaltungsaufwands und zur Steigerung der Kosteneffizienz des jährlichen Leistungsabschlusses sollten die Mitgliedstaaten für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses keine Begründungen für Abweichungen der erzielten Einheitsbeträge von den geplanten Einheitsbeträgen vorlegen müssen, wenn der diesen Abweichungen entsprechende Gesamtbetrag der Ausgaben eine De-minimis-Schwelle in Form eines Prozentsatzes der im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 134 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 geltend gemachten Ausgaben nicht überschreitet. Dieser Gesamtbetrag wird berechnet, indem die Abweichung für jeden Einheitsbetrag mit der entsprechenden Anzahl von Outputs multipliziert wird und die sich daraus ergebenden Beträge addiert werden. Bei dieser Berechnung sollten nur Abweichungen berücksichtigt werden, die Mehrausgaben nach sich ziehen. Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionshaushalt und im Sinne der Verhältnismäßigkeit sollte die De-minimis-Schwelle auf 2 % festgesetzt werden. Dieser Prozentsatz entspricht dem allgemein anerkannten Schwellenwert zur Gewährleistung einer hinreichenden Sicherheit, der bei Prüfungen der Politikbereiche und des Haushalts der Union angewandt wird.

(6) Die De-minimis-Schwelle für die Vorlage von Begründungen für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses sollte jedoch nicht für Abweichungen der erzielten Einheitsbeträge von den geplanten Höchsteinheitsbeträgen gemäß Artikel 102

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(Stand: 12.02.2025)

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