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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel / Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1448 der Kommission vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hinsichtlich Vorschusszahlungen im Rahmen des Schulprogramms und zur Berichtigung der genannten Verordnung

(ABl. L 179 vom 14.07.2023 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 und Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro.

(2) Im Einklang mit Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten beschließen, Vorschusszahlungen im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 für die Beihilfe für das Schuljahr 2023/2024 und die folgenden Schuljahre zu gewähren. Um kohärente und nichtdiskriminierende Vorschusszahlung sicherzustellen und den Schutz der Unionsmittel zu gewährleisten, sollten besondere Anforderungen für Vorschusszahlungen in Form eines Höchstprozentsatzes der Beihilfe für die Antragsteller und der Anforderung an die Antragsteller, eine Sicherheit zu leisten, festgelegt werden.

(3) In Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 sind die besonderen Situationen festgelegt, in denen die zuständige Behörde auf die Leistung der Sicherheit verzichten kann. Da das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Schulprogramms gering ist, wenn es sich bei den Antragstellern um Behörden handelt, sollte es der zuständigen Behörde auch gestattet werden, bei diesen Antragstellern auf die Leistung der Sicherheit zu verzichten.

(4) In Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 sollte sich der Titel auch auf den Verfall der Sicherheiten beziehen, und aus Gründen der Klarheit sollte in Absatz 2 der Verweis auf Artikel 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission 4 zur Festlegung des Verfahrens für den Verfall der Sicherheit aufgenommen werden.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127

In Kapitel IIIa der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 wird folgender Artikel eingefügt:

" Artikel 15b Besondere Anforderungen für Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116

(1) Die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen 80 % der Beihilfe nicht übersteigen, auf die Antragsteller für die Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten im Laufe des Schuljahres Anspruch haben:

  1. Abgabe oder Verteilung von Erzeugnissen an Kinder;
  2. begleitende pädagogische Maßnahmen;
  3. Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen;
  4. Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Vorschusszahlungen gemäß Absatz 1 werden nur gewährt, wenn eine Sicherheit, die mindestens dem Vorschussbetrag entspricht, geleistet wird.

(3) Abweichend von Artikel 19 kann die zuständige Behörde auch dann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn es sich bei der für die Erfüllung der Verpflichtung verantwortlichen Partei um eine Behörde handelt."

Artikel 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127

Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 wird wie folgt berichtigt:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Freigabe und Verfall von Sicherheiten

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so lässt die zuständige Behörde die Sicherheit unverzüglich nach dem Verfahren des Artikels 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission * verfallen.

Sofern in spezifischen Unionsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128

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(Stand: 14.07.2023)

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