Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel / Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/57 der Kommission vom 31. Oktober 2022 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 5 vom 06.01.2023 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5, Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 94 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro.

(2) Gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Begünstigten für Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und für Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte Vorschusszahlungen zu gewähren. Um kohärente und nichtdiskriminierende Vorschusszahlung sicherzustellen und den Schutz der Unionsmittel zu gewährleisten, sollten besondere Bedingungen für Vorschusszahlungen in Form von Höchstprozentsätzen der veranschlagten Ausgaben und für die Anforderung an die Begünstigten, eine Sicherheit zu leisten, festgelegt werden.

(3) Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über Sicherheiten in Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 angepasst werden, um diesen besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen.

(4) Der Verweis auf Artikel 27 in Artikel 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist falsch und sollte durch einen Verweis auf Artikel 26 der genannten Verordnung ersetzt werden.

(5) Bei Beihilfezahlungen im Rahmen von Imkereiprogrammen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sollte für Kontinuität gesorgt werden, indem der derzeit geltende maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs beibehalten wird.

(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 wird wie folgt geändert:

1. Folgendes Kapitel IIIa wird eingefügt:

" Kapitel IIIa
Besondere Bedingungen für Vorschusszahlungen

Artikel 15a Besondere Bedingungen für Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116

(1) Die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen 80 % der für das genehmigte operationelle Programm oder gegebenenfalls für Interventionen gemäß den Artikeln 55 und 58 der Verordnung (EU) 2021/2115 veranschlagten Ausgaben nicht übersteigen.

(2) Vorschusszahlungen gemäß Absatz 1 werden nur gewährt, wenn eine Sicherheit, die mindestens dem Vorschussbetrag entspricht, geleistet wird."

2. Artikel 27 erhält folgende Fassung:

" Artikel 27 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt in allen Fällen, in denen spezifische Unionsvorschriften vorsehen, dass Vorschusszahlungen geleistet werden können, bevor die für die Gewährung einer Beihilfe oder eines Vorteils festgelegte Verpflichtung erfüllt ist."

3. In Artikel 28 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Anträgen auf Freigabe der Sicherheit für Vorschusszahlungen sind Belege beizufügen, aus denen der endgültige Anspruch auf den gewährten Betrag oder die Rückzahlung des gewährten Betrags, gegebenenfalls zuzüglich eines etwaigen in den spezifischen Unionsvorschriften vorgesehenen Zuschlags, hervorgeht."

4. Folgender Artikel 31a wird eingefügt:

" Artikel 31a Imkereiprogramme

Für Beträge, die als Beihilfe im Rahmen von Imkereiprogrammen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gezahlt werden, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.01.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion