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Delegierte Verordnung (EU) 2023/1309 der Kommission vom 26. April 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen und zur Berichtigung der Verordnung hinsichtlich einiger Bestimmungen für den EGFL und den ELER
(ABl. L 162 vom 28.06.2023 S. 3)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6 und Artikel 105,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro.
(2) In Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 ist die Prüfung von Geschäftsvorgängen der Stellen geregelt, die direkt oder indirekt mit dem Finanzierungssystem des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Zusammenhang stehende Zahlungen erhalten oder tätigen, um festzustellen, ob die Geschäftsvorgänge, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Von der Prüfung von Geschäftsvorgängen ausgenommen werden sollten Maßnahmen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für Ex-post-Kontrollen in Form einer Prüfung der Geschäftsunterlagen geeignet sind, sowie Maßnahmen, die Zahlungen betreffen, die entweder flächenbezogen sind oder in keinem Zusammenhang mit den Geschäftsunterlagen stehen, die einer Prüfung unterzogen werden können. In Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission 3 ist festgelegt, dass sich die Prüfung von Geschäftsvorgängen auf das EGFL-Haushaltsjahr erstreckt, das dem Beginn des betreffenden Prüfungszeitraums vorangegangen ist, der jedes Jahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres läuft, und dass sich die Prüfung von Geschäftsvorgängen auf Vorgänge aus der Zeit vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2021/2116 erstreckt. Im Hinblick auf einen reibungslosen Übergang von den Regelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist es angezeigt, Übergangsbestimmungen vorzusehen, die die zuvor durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission 5 ausgenommenen Maßnahmen vom Anwendungsbereich der Prüfung von Geschäftsvorgängen ausnehmen. Da diese Maßnahmen nie für die Prüfung von Geschäftsvorgängen geeignet waren, sollte diese Änderung rückwirkend ab dem 1. Januar 2023, dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127, gelten.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. In Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127, in der die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 aufgeführt sind, die weiterhin gelten, wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass einige Bestimmungen weiterhin gelten müssen, und zwar in Bezug auf die Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 bis einschließlich zum Kalenderjahr 2022, in Bezug auf Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 7, (EU) Nr. 229/2013 8, (EU) Nr. 1308/2013 9 und (EU) Nr. 1144/2014 10 des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt wurden, in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Stützungsregelungen durchgeführt werden, und in Bezug auf die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 . Dies führte zu einer Rechtslücke. Artikel 40
(Stand: 06.07.2023)
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