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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1992 der Kommission vom 15. November 2021 über die harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 405 vom 16.11.2021 S. 14;
Beschl. (EU) 2023/740 - ABl. L 96 vom 05.04.2023 S. 85aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl.'es (EU) 2023/740
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2021/867
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) In Anhang II Teil I der Richtlinie 2009/48/EG sind besondere Anforderungen an die physikalischen und mechanischen Eigenschaften (einschließlich Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Spielzeug so hergestellt wird, dass keine Verbrennungen, Verbrühungen oder sonstigen Körperschäden verursacht werden können) sowie in Anhang II Teil II der genannten Richtlinie besondere Anforderungen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Spielzeugsicherheit in Bezug auf die Entflammbarkeitsgefahren festgelegt. In Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG sind außerdem besondere Anforderungen festgelegt, um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen Spielzeug zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht. Darüber hinaus sind in Artikel 10 Absatz 2 die wesentlichen Sicherheitsanforderungen und in Artikel 11 Absatz 2 Anforderungen für Warnhinweise auf Spielzeug festgelegt; in Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind außerdem Warnhinweise für Spielzeug, einschließlich spezifischer Warnhinweise für chemisches Spielzeug, festgelegt.
(3) Mit Schreiben M/445 3 vom 9. Juli 2009 stellte die Europäische Kommission beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) einen Antrag auf Ausarbeitung neuer und auf Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG.
(4) Auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 71-2:2011+A1:2014 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 2: Entflammbarkeit", deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 der Kommission 4 veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 71-2:2020 angenommen.
(5) Die harmonisierte Norm EN 71-2:2020 ist klarer und präziser als ihre Vorgängernorm EN 71-2:2011+A1:2014. Sie umfasst: weitere Begriffsbestimmungen, die besser beschreiben, für welche Spielzeuge die Spezifikationen der Norm gelten; klarere und präzisere Formulierungen; neue Spezifikationen für Verkleidungskostüme mit losem Füllmaterial; zusätzliche Spezifikationen für das Waschen oder Reinigen (oder nicht) von Verkleidungskostümen vor der Prüfung; Spezifikationen für die Prüfung kleinerer Teile des Spielzeugs durch deren Kombination sowie die Prüfung von Füllmaterial, Nähten und Verzierungen; Beispiele für Verkleidungsspielzeuge (z.B. Gesichtsmasken oder Helme) und Verkleidungskostüme sowie Hinweise, wie sie getestet werden können; Flussdiagramme, in denen gezeigt wird, wie Testproben aus Verkleidungskostümen gewonnen werden können.
(6) Auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete das CEN außerdem die harmonisierte Norm EN 71-3:2019 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 3: Migration bestimmter Elemente", deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 der Kommission veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 71-3:2019+A1:2021 angenommen.
(7) Mit der harmonisierten Norm EN 71-3:2019+A1:2021 wird die aus der Richtlinie 2009/48/EG übernommene Liste der gesetzlichen Grenzwerte für die Elemente in Spielzeug aktualisiert. Die Aktualisierung betrifft Aluminium, für das ab dem 20. Mai 2021 strengere Grenzwerte gelten sollten 5 . Sie betrifft auch Chrom VI, für das ein früherer Grenzwert gestrichen wurde. Die mathematische Formel zur Berechnung der Chrom-VI-Migration einer Spielzeugprobe wurde an das Prüfverfahren angepasst. Alle anderen Änderungen sind redaktioneller Art.
(8) Auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete das CEN ferner die harmonisierte Norm EN 71-4:2013 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche", deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 der Kommission veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 71-4:2020 angenommen.
(9) Die harmonisierte Norm EN 71-4:2020 ist aufgrund einer ganzen Reihe redaktioneller Änderungen klarer als die Vorgängernorm EN 71-4:2013. Außerdem wurden Piktogramme und Signalwörter der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 häufiger und konsequenter verwendet. Darüber hinaus stützen sich die Spezifikationen für kindergesicherte Behälter nun auf eine etablierte internationale Norm, die vom CEN übernommen wurde. Für bestimmte Experimentierkästen ist nun ein Augenschutz erforderlich. Schließlich wurden weitere Erläuterungen zur Begründung der Spezifikationen aufgenommen.
(10) Auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 71-13:2014 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn", deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 71-13:2021 angenommen.
(11) Die Spezifikationen der harmonisierten Norm EN 71-13:2021 sind eindeutiger mit den Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG verknüpft. Insbesondere wurden die Spezifikationen für spezifische Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften in Anhang V Teil B der Richtlinie 2009/48/EG erweitert und beziehen sich deutlicher auf Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn, die bestimmte allergene Duftstoffe enthalten. Darüber hinaus basieren die Spezifikationen für kindergesicherte Verschlüsse von Behältern in den betreffenden Spielen und Koffern nun auf der internationalen Norm EN ISO 8317:2015 "Kindergesicherte Verpackungen. Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen". Das Prüfverfahren in EN ISO 8317:2015 ersetzt das frühere Prüfverfahren gemäß EN 71-13:2014. Schließlich wurden Verweise auf Rechtsvorschriften der Union, insbesondere auf die Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit, aktualisiert.
(12) Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeiteten harmonisierten Normen EN 71-2:2020, EN 71-3:2019+A1:2021, EN 71-4:2020 und EN 71-13:2021 dem Auftrag M/445 vom 9. Juli 2009 entsprechen. Diese vier harmonisierten Normen genügen den Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2009/48/EG festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(13) Die harmonisierten Normen EN 71-2:2020, EN 71-3:2019+A1:2021, EN 71-4:2020 und EN 71-13:2021 ersetzen jeweils die harmonisierten Normen EN 71-2:2011+A1:2014, EN 71-3:2019, EN 71-4:2013 und EN 71-13:2014. Daher ist es notwendig, die Fundstellen dieser Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen. Um den Spielzeugherstellern genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Vorschriften der harmonisierten Normen EN 71-2:2020, EN 71-3:2019+A1:2021, EN 71-4:2020 und EN 71-13:2021 einzuräumen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstellen der harmonisierten Normen EN 71-2:2011+A1:2014, EN 71-3:2019, EN 71-4:2013 und EN 71-13:2014 zu verschieben.
(14) Im Interesse der Klarheit, Übersichtlichkeit und Vereinfachung sollte in einem einzigen Rechtsakt eine vollständige Liste der Fundstellen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG veröffentlicht werden, die den Anforderungen genügen, die sie abdecken sollen. Fundstellen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG erarbeitet wurden, werden derzeit mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2021/867 und (EU) 2019/1728 der Kommission 7 veröffentlicht. Daher ist es erforderlich, den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 durch einen neuen Beschluss zu ersetzen.
(15) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Fundstellen der harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG, die im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 wird aufgehoben.
Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/867 gilt jedoch weiterhin für die Fundstellen der harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG, die in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, bis zu den in diesem Anhang festgelegten Zeitpunkten.
Ferner gilt Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1728 weiterhin für die Fundstellen der harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG, die in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, bis zu den in diesem Anhang festgelegten Zeitpunkten.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. November 2021
2) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009 S. 1).
3) M/445 vom 9. Juli 2009 über einen Normungsauftrag an CEN und CENELEC im Rahmen der Richtlinie 2009/48/EG zur Änderung der Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug.
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 der Kommission vom 28. Mai 2021 über die harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 31.05.2021 S. 96).
5) Richtlinie (EU) 2019/1922 der Kommission vom 18. November 2019 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt - von Nummer 13 in Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich Aluminium (ABl. L 298 vom 19.11.2019 S. 5).
6) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).
7) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 der Kommission vom 15. Oktober 2019 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 263 vom 16.10.2019 S. 32).
Anhang I |
Nr. | Referenz der Norm | ||
1. | EN 71-1:2014+A1:2018 Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften |
||
2. | EN 71-2:2020 Sicherheit von Spielzeug - Teil 2: Entflammbarkeit |
||
3. | EN 71-3:2019+A1:2021 Sicherheit von Spielzeug - Teil 3: Migration bestimmter Elemente |
||
4. | EN 71-4:2020 Sicherheit von Spielzeug - Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche |
||
5. | EN 71-5:2015 Sicherheit von Spielzeug - Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) ausgenommen Experimentierkästen |
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6. | EN 71-7:2014+A3:2020 Sicherheit von Spielzeug - Teil 7: Fingermalfarben - Anforderungen und Prüfverfahren |
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7. | EN 71-8:2018 Sicherheit von Spielzeug - Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch |
||
8. | EN 71-12:2016 Sicherheit von Spielzeug - Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe Informationsvermerk: Die Grenzwerte in Abschnitt 4.2 Tabelle 2 Buchstabe a der Norm "EN 71-12:2016: Sicherheit von Spielzeug - Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe" liegen unter den in Anhang II Teil III Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG festgelegten Grenzwerten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Werte: |
||
Stoff |
Norm EN 71-12:2016 |
Richtlinie 2009/48/EG |
|
N-Nitrosamine | 0,01 mg/kg | 0,05 mg/kg | |
N-nitrosierbar | 0,1 mg/kg | 1 mg/kg. | |
9. | EN 71-13:2021 Sicherheit von Spielzeug - Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn |
||
10. | EN 71-14:2018 Sicherheit von Spielzeug - Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch |
||
11. | EN IEC 62115:2020 Elektrische Spielzeuge - Sicherheit EN IEC 62115:2020/A11:2020 |
Anhang II |
Nr. | Referenz der Norm | Datum der Streichung |
1. | EN 71-2:2011+A1:2014 Sicherheit von Spielzeug - Teil 2: Entflammbarkeit |
15. Mai 2022 |
2. | EN 71-3:2019 Sicherheit von Spielzeug - Teil 3: Migration bestimmter Elemente |
15. Mai 2022 |
3. | EN 71-4:2013 Sicherheit von Spielzeug - Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche |
15. Mai 2022 |
4. | EN 71-13:2014 Sicherheit von Spielzeug - Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn |
15. Mai 2022 |
Anhang III |
Nr. | Referenz der Norm | Datum der Streichung |
1. | EN 71-7:2014+A2:2018 Sicherheit von Spielzeug - Teil 7: Fingermalfarben - Anforderungen und Prüfverfahren Anmerkung: Für das zugelassene Konservierungsmittel Climbazol (Eintrag 22 in der Tabelle B.1 des Anhangs B dieser Norm) gilt die Konformitätsvermutung für eine zulässige Höchstkonzentration von 0,2 % (nicht 0,5 %). Dies beruht auf dem "ADDENDUM zur Stellungnahme zu Climbazol (P64) ref. SCCS/1506/13" des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS), das nach der Veröffentlichung der Norm durch das CEN angenommen wurde. https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_212.pdf |
28. November 2021 |
2. | EN 71-12:2013 Sicherheit von Spielzeug - Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe |
28. November 2021 |
3. | EN 62115:2005 Elektrische Spielzeuge - Sicherheit (IEC 62115:2003 (modifiziert) + A1:2004) EN 62115:2005/A2:2011 (IEC 62115:2003/A2:2010 (modifiziert) EN 62115:2005/A2:2011/AC:2011 EN 62115:2005/A11:2012 EN 62115:2005/A11:2012/AC:2013 |
21. Februar 2022 |
ENDE |
(Stand: 11.04.2023)
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