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Regelwerk, EU 2021, Betriebsicherheit - EU Bund, 2. ProdSV

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/867 der Kommission vom 28. Mai 2021 über die harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 190 vom 31.05.2021 S. 96;
Beschl. (EU) 2021/1992 - ABl. L 405 vom 16.11.2021 S. 14 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art.2 des Beschl.'es (EU) 2021/1992 - Inkrafttreten Gültig

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2019/1728

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Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) In Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG sind besondere Anforderungen festgelegt, um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen Spielzeug zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht. In Anhang II Teil IV der Richtlinie 2009/48/EG sind auch besondere Anforderungen festgelegt, um zu gewährleisten, dass Spielzeug ein hohes Maß an Schutz vor elektrischen Gefahren, die von einer Stromquelle ausgehen, bietet.

(3) Mit Schreiben M/445 3 vom 9. Juli 2009 stellte die Europäische Kommission beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) einen Antrag auf Ausarbeitung neuer und auf Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG.

(4) Auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 71-7:2014+A2:2018 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 7: Fingermalfarben - Anforderungen und Prüfverfahren", deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 der Kommission 4 veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 71-7:2014+A3:2020 angenommen.

(5) Die harmonisierte Norm EN 71-7:2014+A3:2020 enthält eine aktualisierte Bezugnahme auf die geltenden Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Verwendung einer Reihe von Farbstoffen, die in den Tabellen A.1 und A.2 des Anhangs a dieser Norm aufgeführt sind, wobei den neuesten Spezifikationen und Reinheitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 5 Rechnung getragen wird. In der Liste der zur Verwendung in Fingerfarben zugelassenen Konservierungsstoffe in Tabelle B.1 in Anhang B der harmonisierten Norm EN 71-7:2014+A3:2020 wird die zulässige Höchstkonzentration von Climbazol im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Gutachten im Addendum zur Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Verbrauchersicherheit" 6 auf 0,2 % gesenkt.

(6) Auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 71-12:2013 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe", deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 71-12:2016 angenommen.

(7) Die harmonisierte Norm EN 71-12:2016 sieht verbesserte Prüfverfahren für N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe in Elastomeren vor, insbesondere in Bezug auf die Fähigkeit, (häufig krebserzeugende) N-Nitrosamine selbst in niedrigen Konzentrationen zu erkennen, sowie praktische Prüfdetails, was zu einer einheitlicheren Anwendung der Prüfmethode führt. Die Norm enthält auch alternative Möglichkeiten zur Messung und Identifizierung von in bestimmten Spielzeugen möglicherweise vorhandenen N-Nitrosaminen. Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich der Norm in Bezug auf die zu prüfenden Materialien und die Dauer der Migrationsstufe für Elastomere, die der Kernbestandteil der entsprechenden Prüfmethode für diese Spielzeugmaterialien ist, erweitert.

(8) Auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete Cenelec die harmonisierte Norm EN 62115:2005 "Elektrische Spielzeuge - Sicherheit" und die diesbezüglichen Änderungen, deren Fundstellen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 veröffentlicht wurden. Daraufhin wurden die harmonisierte Norm EN IEC 62115:2020 und ihre Änderung EN IEC 62115:2020/A11:2020 angenommen.

(9) Die überarbeitete Norm EN IEC 62115:2020 und ihre Änderung EN IEC 62115:2020/A11:2020 sehen die Aufnahme weiterer Warnhinweise vor, um eine bessere Information der Verbraucher über die Gefahren im Zusammenhang mit dem Verschlucken von Batterien in Münzform zu gewährleisten. Die Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit von Batterien in Münz- und Knopfform werden aktualisiert, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten, und es werden neue Anforderungen für Spielzeug, das mit Haushaltsgeräten, einschließlich Computern, verbunden ist, hinzugefügt, um die Nutzer vor Stromschlägen zu schützen. Außerdem werden die Kriterien für reduzierte Prüfungen geändert, um vereinfachte Anforderungen für elektrische Spielzeuge mit geringer Leistung zu ermöglichen, und es werden weitere Anforderungen an die Sicherheit von LED in Spielzeug festgelegt, um das Risiko einer Augenverletzung möglichst gering zu halten. Die Norm enthält nun neue Anforderungen, um Gefahren im Zusammenhang mit der Verwendung von ferngesteuertem elektrischem Aufsitzspielzeug zu begegnen. Ferner wird der Batterietyp festgelegt, der für die Prüfung von ohne Batterien bereitgestelltem elektrischem Spielzeug verwendet werden soll, um die Reproduzierbarkeit der Prüfungen aufgrund der Zunahme verfügbarer Batterietypen zu verbessern. Des Weiteren ist die Kategorisierung der allgemeinen Prüfbedingungen vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Prüfbedingungen für jeden Spielzeugtyp und seine Stromversorgung geeignet sind.

(10) Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeitete harmonisierte Norm EN 71-7:2014+A3:2020 dem Auftrag M/445 vom 9. Juli 2009 entspricht. Die harmonisierte Norm EN 71-7:2014+A3:2020 erfüllt die Anforderungen, die sie abdecken soll und die in der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(11) Die harmonisierte Norm EN 71-7:2014+A3:2020 ersetzt die harmonisierte Norm EN 71-7:2014+A2:2018. Es ist daher notwendig, die Fundstelle der letzteren Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen. Um den Spielzeugherstellern genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Vorschriften der harmonisierten Norm EN 71-7:2014+A3:2020 einzuräumen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 71-7:2014+A2:2018 zu verschieben.

(12) Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeitete harmonisierte Norm EN 71-12:2016 dem Auftrag M/445 vom 9. Juli 2009 entspricht. Die harmonisierte Norm EN 71-12:2016 erfüllt die Anforderungen, die sie abdecken soll und die in der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführt sind. Tabelle 2 Buchstabe a der harmonisierten Norm EN 71-12:2016 geht jedoch über die Anforderungen in Anhang II Teil III Nummer 8 der Richtlinie hinaus, indem ein Grenzwert für N-Nitrosamine von 0,01 mg/kg anstelle von 0,05 mg/kg und ein Grenzwert für N-nitrosierbare Stoffe von 0,1 mg/kg anstatt von 1 mg/kg festgelegt wird. Da es sich bei den in der Richtlinie 2009/48/EG festgelegten Grenzwerten um die einzuhaltenden Grenzwerte handelt, ist es notwendig, bei der Veröffentlichung der Norm EN 71-12:2016 einen Informationsvermerk hinzuzufügen.

(13) Die harmonisierte Norm EN 71-12:2016 ersetzt die harmonisierte Norm EN 71-12:2013. Es ist daher notwendig, die Fundstelle der letzteren Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen. Um den Spielzeugherstellern genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Vorschriften der harmonisierten Norm EN 71-12:2016 einzuräumen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 71-12:2013 zu verschieben.

(14) Die Kommission bewertete gemeinsam mit Cenelec, ob die von Cenelec ausgearbeitete harmonisierte Norm EN IEC 62115:2020 und ihre Änderung EN IEC 62115:2020/A11:2020 dem Auftrag M/445 vom 9. Juli 2009 entsprechen. Die harmonisierten Normen EN IEC 62115:2020 und EN IEC 62115:2020/A11:2020 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(15) Die harmonisierte Norm EN IEC 62115:2020 und ihre Änderung EN IEC 62115:2020/A11:2020 ersetzen die harmonisierte Norm EN 62115:2005 und ihre diesbezüglichen Änderungen. Daher ist es notwendig, die Fundstelle der harmonisierten Norm EN ISO 62115:2005 und ihre diesbezüglichen Änderungen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen. Um den Spielzeugherstellern genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Vorschriften der harmonisierten Norm EN IEC 62115:2020 und ihrer Änderung EN IEC 62115:2020/A11:2020 einzuräumen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 62115:2005 und ihrer diesbezüglichen Änderungen zu verschieben.

(16) Im Interesse der Klarheit, Übersichtlichkeit und Vereinfachung sollte in einem einzigen Rechtsakt eine vollständige Liste der Fundstellen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG veröffentlicht werden, die den Anforderungen genügen, die sie abdecken sollen. Fundstellen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG erarbeitet wurden, werden derzeit mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 veröffentlicht. Daher ist es erforderlich, den Beschluss (EU) 2019/1728 durch einen neuen Beschluss zu ersetzen.

(17) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Fundstellen der harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG, die im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 wird aufgehoben.

Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1728 gilt jedoch weiterhin für die Fundstellen der harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG, die in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, bis zu den in diesem Anhang festgelegten Zeitpunkten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Mai 2021

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

2) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009 S. 1).

3) M/445 vom 9. Juli 2009 über einen Normungsauftrag an CEN und CENELEC im Rahmen der Richtlinie 2009/48/EG zur Änderung der Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug.

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 der Kommission vom 15. Oktober 2019 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 263 vom 16.10.2019 S. 32).

5) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1).

6) Die Stellungnahme zu Climbazol (P64) Ref. SCCS/1506/13.

.

Anhang I


Nr. Fundstelle der Norm
1. EN 71-1:2014+A1:2018: Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften
2. EN 71-2:2011+A1:2014 Sicherheit von Spielzeug - Teil 2: Entflammbarkeit
3. EN 71-3:2019 Sicherheit von Spielzeug - Teil 3: Migration bestimmter Elemente
4. EN 71-4:2013 Sicherheit von Spielzeug - Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche
5. EN 71-5:2015 Sicherheit von Spielzeug - Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) ausgenommen Experimentierkästen
6. EN 71-7:2014+A3:2020: Sicherheit von Spielzeug - Teil 7: Fingermalfarben - Anforderungen und Prüfverfahren
7. EN 71-8:2018 Sicherheit von Spielzeug - Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch
8. EN 71-12:2016 Sicherheit von Spielzeug - Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe
Informationsvermerk: Die Grenzwerte in Abschnitt 4.2 Tabelle 2 Buchstabe a der Norm "EN 71-12:2016: Sicherheit von Spielzeug - Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe" liegen unter den in Anhang II Teil III Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG festgelegten Grenzwerten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Werte:
Stoff Norm EN 71-12:2016 Richtlinie 2009/48/EG
N-Nitrosamine 0,01 mg/kg 0,05 mg/kg
N-nitrosierbar 0,1 mg/kg 1 mg/kg
9. EN 71-13:2014 Sicherheit von Spielzeug - Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn
10. EN 71-14:2018 Sicherheit von Spielzeug - Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch
11. EN IEC 62115:2020 Elektrische Spielzeuge - Sicherheit
EN IEC 62115:2020/A11:2020

.

Anhang II


Nr. Fundstelle der Norm Datum der Streichung
1. EN 71-7:2014+A2:2018 Sicherheit von Spielzeug - Teil 7: Fingermalfarben - Anforderungen und Prüfverfahren
Anmerkung: Für das zugelassene Konservierungsmittel Climbazol (Eintrag 22 in der Tabelle B.1 des Anhangs B dieser Norm) gilt die Konformitätsvermutung für eine zulässige Höchstkonzentration von 0,2 % (nicht 0,5 %). Dies beruht auf dem "ADDENDUM zur Stellungnahme zu Climbazol (P64) ref. SCCS/1506/13" des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS), das nach der Veröffentlichung der Norm durch das CEN angenommen wurde.
https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_212.pdf
28. November 2021
2. EN 71-12:2013 Sicherheit von Spielzeug - Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe 28. November 2021
3. EN 62115:2005 Elektrische Spielzeuge - Sicherheit
IEC 62115:2003 (modifiziert) + A1:2004
EN 62115:2005/A11:2012/AC:2013
EN 62115:2005/A11:2012
EN 62115:2005/A12:2015
EN 62115:2005/A2:2011/AC:2011
EN 62115:2005/A2:2011
IEC 62115:2003/A2:2010 (modifiziert)
21. Februar 2022


ENDE

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