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Regelwerk, EU 2019, Betriebsicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1728 der Kommission vom 15. Oktober 2019 über die harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 263 vom 16.10.2019 S. 32;
Beschl. (EU) 2021/867 - ABl. L 190 vom 31.05.2021 S. 96aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 des Beschl.'es (EU) 2021/867 - Ausnahme Gültigkeit

Neufassung -Ersetzt gem. Erwägungsgrund 8 die Mitt. 2018/C 282/02 sowie Beschl. (EU) 2019/1254

s.a.: Normenübersicht / Normen-Archiv 15 18/ 19

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit Schreiben M/445 vom 9. Juli 2009 stellte die Europäische Kommission beim Europäischem Komitee für Normung (CEN) und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) einen Antrag auf Ausarbeitung neuer und auf Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG.

(3) In Anhang II Teil III Nummer 13 der Richtlinie 2009/48/EG sind für 19 Elemente Migrationsgrenzwerte von Spielzeugen oder Spielzeugbestandteilen festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Diese Migrationsgrenzwerte gelten jedoch nicht, wenn jegliche Gefahr etwa dadurch ausgeschlossen werden kann, dass ein Spielzeugbestandteil, das möglicherweise ein oder mehrere Elemente enthält, nicht zugänglich ist.

(4) Das CEN überarbeitete auf der Grundlage des Auftrags M/445 vom 9. Juli 2009 die harmonisierte Norm EN 71-3:2013+A3:2018 über die Migration bestimmter Elemente, deren Referenz im Amtsblatt der Europäischen Union 3 veröffentlicht wurde, um die jüngsten technischen und wissenschaftlichen Fortschritte in die in der Norm EN71-3 beschriebenen Prüfverfahren aufzunehmen. Bei diesen Fortschritten handelt es sich um die verbesserte Messung von Chrom (VI) und organischen Zinnverbindungen, besser kontrollierte Versuchsbedingungen bei der Durchführung der Prüfungen sowie eine verbesserte Struktur der Norm EN 71-3 zur Vereinfachung der praktischen Anwendung. All dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 71-3:2019 über die Migration bestimmter Elemente.

(5) Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeitete harmonisierte Norm EN 71-3:2019 über die Migration bestimmter Elemente dem Auftrag M/445 vom 9. Juli 2009 entspricht.

(6) Die harmonisierte Norm EN 71-3:2019 erfüllt die Anforderungen, die sie abdecken soll und die in der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7) Die harmonisierte Norm EN 71-3:2019 ersetzt die harmonisierte Norm EN 71-3:2013+A3:2018. Es ist daher notwendig, die Referenz der letzteren Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen. Um den Spielzeugherstellern genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Vorschriften der harmonisierten Norm EN 71-3:2019 einzuräumen, ist es notwendig, die Streichung der Referenz der harmonisierten Norm EN 71-3:2013+A3:2018 zu verschieben.

( 8) Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit sollte in einem Rechtsakt eine vollständige Liste der Referenzen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG veröffentlicht werden, die den Anforderungen genügen, die sie abdecken sollen. Die derzeit im Amtsblatt der Europäischen Union 4 veröffentlichten Referenzen europäischer Normen sollten somit Bestandteil dieses Beschlusses sein. Folglich muss auch der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1254 der Kommission 5 aufgehoben werden.

(9) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Referenzen der harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG, die im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Referenzen der harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG, die im Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden zu den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten im Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen.

Artikel 3

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1254 wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. Oktober 2019

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

2) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009 S. 1).

3) ABl. C 282 vom 10.08.2018 S. 3.

4) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. C 282 vom 10.08.2018 S. 3).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1254 der Kommission vom 22. Juli 2019 über harmonisierte Normen für die Sicherheit von Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 195 vom 23.07.2019 S. 43).

.

Anhang I


Nr. Referenz der Norm
1. EN 71-1:2014+A1:2018: Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften
2. EN 71-2:2011+A1:2014 Sicherheit von Spielzeug - Teil 2: Entflammbarkeit
3. EN 71-3:2019 Sicherheit von Spielzeug - Teil 3: Migration bestimmter Elemente
4. EN 71-4:2013 Sicherheit von Spielzeug - Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche
5. EN 71-5:2015 Sicherheit von Spielzeug - Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) ausgenommen Experimentierkästen
1. EN 71-7:2014+A2:2018: Sicherheit von Spielzeug - Teil 7: Fingermalfarben - Anforderungen und Prüfverfahren

Anmerkung: Für das zugelassene Konservierungsmittel Climbazol (Eintrag 22 in der Tabelle B.1 des Anhangs B dieser Norm) gilt die Konformitätsvermutung für eine zulässige Höchstkonzentration von 0,2 % (nicht 0,5 %). Dies beruht auf dem "ADDENDUM zur Stellungnahme zu Climbazol (P64) ref. SCCS/1506/13" des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS), das nach der Veröffentlichung der Norm durch das CEN angenommen wurde.

https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_212.pdf

2. EN 71-8:2018 Sicherheit von Spielzeug - Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch
3. EN 71-12:2013 Sicherheit von Spielzeug - Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe
4. EN 71-13:2014 Sicherheit von Spielzeug - Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn
5. EN 71-14:2018 Sicherheit von Spielzeug - Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch
6. EN 62115:2005 Elektrische Spielzeuge - Sicherheit
IEC 62115:2003 (modifiziert) + A1:2004
EN 62115:2005/A11:2012/AC:2013
EN 62115:2005/A11:2012
EN 62115:2005/A12:2015
EN 62115:2005/A2:2011/AC:2011
EN 62115:2005/A2:2011
IEC 62115:2003/A2:2010 (modifiziert)

.

Anhang II


Nr. Referenz der Norm Datum der Streichung
1. EN 71-3:2013+A3:2018 Sicherheit von Spielzeug - Teil 3: Migration bestimmter Elemente 15. April 2020
2. EN 71-14:2014+A1:2017 Sicherheit von Spielzeug - Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch 22. Januar 2020


ENDE

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