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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 426 vom 17.12.2020 S. 58 A;
Beschl. (EU) 2023/1319 - ABl. L 163 vom 29.06.2023 S. 9 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 in den unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Sektoren festzulegen, müssen die entsprechenden Berechnungen auf den genauesten verfügbaren Daten beruhen. Daher werden die gesamten Treibhausgasemissionen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 fallen und der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 im Jahr 2020 gemeldet wurden, im Anschluss an eine umfassende Überprüfung festgestellt. Diese Überprüfung wurde gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur durchgeführt und ergab gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 überprüfte Treibhausgasemissionsdaten für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018.

(2) Ebenso genau wie die überprüften Inventardaten müssen auch die aus dem Unionsregister der überprüften Emissionen ortsfester Anlagen (im Folgenden "Register") hergeleiteten Daten zu den Treibhausgasemissionen aus solchen Anlagen sein, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallen, mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) eingeführt wurde. Soweit die im Register verzeichneten EU-EHS-Emissionen von 2005 nicht dem derzeitigen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG oder der Verordnung (EU) 2018/842 entsprechen, werden einschlägige Beschlüsse der Kommission 4, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG oder der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erlassen wurden, sowie die nationalen Zuweisungspläne und der amtliche Schriftverkehr zwischen der Kommission und den jeweiligen Mitgliedstaaten genutzt, um ergänzende Emissionsdaten bereitzustellen.

(3) Um die Kohärenz der festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen mit den für jedes Jahr des Zeitraums 2021-2030 gemeldeten Treibhausgasemissionen zu gewährleisten, müssen die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten unter Verwendung derselben Treibhauspotenzialwerte, die im 5. Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen festgelegt wurden und im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission 6 aufgeführt sind, in CO2-Äquivalenten berechnet werden.

(4) Um die jährlichen Emissionsweisungen für die einzelnen Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 entsprechend den Treibhausgasemissionsreduktionen zu berechnen, die für das Jahr 2030 gegenüber den in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführten Emissionswerten von 2005 angestrebt werden, wird eine fünfstufige Methode angewandt.

(5) Als Erstes wird die Menge der Treibhausgasemissionen im Jahr 2005 bestimmt. Von den überprüften gesamten Treibhausgasemissionen des Jahres 2005 wird die Menge der Treibhausgasemissionen von in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallenden ortsfesten Anlagen, die im Jahr 2005 bestanden, abgezogen. Für Mitgliedstaaten, die erst seit 2005 oder danach am EHS teilnehmen, gilt die im Beschluss 2013/162/EU für 2005 festgelegte Emissionsmenge. Der Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2003/87/EG im Jahr 2013 wird dadurch Rechnung getragen, dass für die entsprechende im Durchführungsbeschluss 2013/634

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