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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 230 vom 17.07.2020 S. 1)



Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2021 VO (EU) 666/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 37 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung darüber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 umfasst die Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Bereich der Klimapolitik. Die Bestimmungen dieses Systems sind vollständig in die Verordnung (EU) 2018/1999 integriert, mit der die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben wird. Im Rahmen dieses Systems müssen Werte für Treibhauspotenziale festgelegt und Inventarleitlinien aufgestellt werden.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die als Tagung der Vertragsparteien des im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC verabschiedeten Klimaübereinkommens von Paris von 2015 (im Folgenden das "Übereinkommen von Paris") dient, legte auf ihrer 1. Tagung eine gemeinsame Metrik für die Umrechnung von Treibhausgasen in CO2-Äquivalente zwecks Berichterstattung über Treibhausgasinventare fest. Die gemeinsame Metrik beruht auf den Werten für das Treibhauspotenzial, die im Fuenften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen 3 (im Folgenden "IPCC") festgelegt sind. Die Werte für die Treibhauspotenziale sollten dieser gemeinsamen Metrik Rechnung tragen.

(3) Die Leitlinien für das Treibhausgasinventar sollten im Einklang mit internationalen Entwicklungen festgelegt werden. Zusätzlich zu den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris in der Anlage zum Beschluss 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien (im Folgenden "Beschluss 18/CMA.1") Rechnung tragen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die Ergänzung der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 in Bezug auf Feuchtgebiete von 2013 heranzuziehen.

(4) Zur Sicherstellung der Qualität des Unionsinventars sollten weitere Ziele für das Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm der Union festgelegt werden.

(5) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit des Unionsinventars im Sinne des Beschlusses 18/CMA.1 müssen die Methoden und die Daten festgelegt werden, die bei der Schätzung von fehlenden Inventardaten eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 von der Kommission zu verwenden sind.

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(Stand: 05.04.2021)

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