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Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Governance-Verordnung -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1;
Beschl. (EU) 2019/504 - ABl. LI 85 vom 27.03.2019 S. 66 Inkrafttreten Anwendung Fristen A;
VO (EU) 2021/1119 - ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/839 - ABl. L 107 vom 21.04.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/857 - ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2023/2413 - ABl. L 2023/2413 vom 31.10.2023 Inkrafttreten Umsetzung)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 525/2013
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dieser Verordnung wird die erforderliche Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges, inkludierendes, kosteneffizientes, transparentes und berechenbares Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (im Folgenden: "Governance-Mechanismus") geschaffen, mit dem die bis 2030 und langfristig angestrebten Ziele und Zielvorgaben der Energieunion im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (" Übereinkommen von Paris") durch ehrgeizige komplementäre und kohärente Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten - unter Begrenzung des Verwaltungsaufwands - erreicht wird.
(2) Die Energieunion sollte fünf Dimensionen abdecken: Sicherheit der Energieversorgung, Energiebinnenmarkt, Energieeffizienz, Dekarbonisierung sowie Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.
(3) Ziel einer krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik beruhenden Energieunion ist es, die Verbraucher der Union, einschließlich Haushalte und Unternehmen mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen sowie Forschung und Innovation durch die Mobilisierung von Investitionen zu fördern; dies erfordert eine grundlegende Umstellung des Energiesystems der EU. Diese Umstellung ist auch eng damit verbunden, dass es die Umwelt zu erhalten, zu schützen und zu verbessern gilt und dass die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen gefördert werden muss, insbesondere durch die Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen. Dieses Ziel kann nur durch koordinierte legislative und nichtlegislative Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erreicht werden.
(Stand: 16.05.2024)
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