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Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 107 vom 21.04.2023 S. 1, ber. L 2024/90103)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Übereinkommen von Paris, das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommen wurde, (im Folgenden " Übereinkommen von Paris") trat am 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow am 13. November 2021 im Rahmen des UNFCCC verstärkt, in dem die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC anerkennt, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg um 1,5 °C gegenüber 2 °C deutlich geringer sein werden, und ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Bemühungen um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.
(2) In ihrem Globalen Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen ("Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services") aus dem Jahr 2019 legte die zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den anhaltenden weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt dar. In der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel "EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 - Mehr Raum für die Natur in unserem Leben" (im Folgenden "EU-Biodiversitätsstrategie für 2030") werden die Ambitionen der Union in Bezug auf den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und gut funktionierender Ökosysteme verstärkt. Wälder und gesunde Böden sind für die biologische Vielfalt, aber auch für die Reinigung von Luft und Wasser, die Bindung und Speicherung von Kohlenstoff und die Bereitstellung nachhaltig gewonnener langlebiger Holzprodukte von größter Bedeutung. Art und Funktion des Waldes sind innerhalb der Union sehr unterschiedlich; bestimmte Arten von Wald sind infolge direkter Auswirkungen wie Trockenheit, temperaturbedingten Waldsterbens oder Änderungen bei der Trockenheit stärker vom Klimawandel beeinträchtigt. Entwaldung und Waldschädigung tragen zur globalen Klimakrise bei, da unter anderem durch die damit verbundenen Waldbrände die Treibhausgasemissionen erhöht und somit die Kapazitäten der Kohlenstoffsenken dauerhaft abgebaut werden und die Widerstandsfähigkeit der betroffenen Gebiete gegenüber dem Klimawandel geschwächt und ihre biologische Vielfalt erheblich verringert wird.
Auch organisch gebundener Kohlenstoff im Boden und die Kohlenstoffspeicher in Totholz, die größtenteils in den Kohlenstoffspeicher im Boden eingehen, sind im Hinblick auf eine Reihe von Berichterstattungskategorien sowohl für Klimamaßnahmen als auch für den Schutz der biologischen Vielfalt besonders wichtig. Sowohl in der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2021 über eine neue EU-Waldstrategie für 2030 (im Folgenden "Neue EU-Waldstrategie für 2030") als auch in der Mitteilung der Kommission vom 17. November 2021 zum Thema "EU-Bodenstrategie für 2030 - Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen" (im Folgenden "EU-Bodenstrategie für 2030") wurde darauf hingewiesen, dass die Qualität der Wälder und der Bodenökosysteme in der Union geschützt und verbessert werden muss und dass verstärkte nachhaltige Bewirtschaftungsverfahren gefördert werden müssen, die die Kohlenstoffbindung verbessern und die Widerstandsfähigkeit von Wäldern und Böden in Anbetracht der Klima- und der Biodiversitätskrise stärken können. Torfflächen sind der größte terrestrische Speicher organischen Kohlenstoffs, und eine bessere Bewirtschaftung und ein besserer Schutz von Torfflächen ist ein wichtiger Aspekt, der zum Klimaschutz sowie zum Schutz der biologischen Vielfalt und des Bodens vor Erosion beiträgt.
(Stand: 15.02.2024)
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