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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission vom 12. März 2014 über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 179 vom 19.06.2014 S. 26;
VO (EU) 2020/1044 - ABl. L 230 vom 17.07.2020 S. 1 Inkrafttreten Anwendung Übergangsbestimmungaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 7 der VO (EU) 2020/1044

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen ist erforderlich, damit die tatsächlichen Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Begrenzung oder Verringerung aller Treibhausgasemissionen gemäß dem mit dem Beschluss 94/69/EG 2 des Rates genehmigten Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), dem mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates 3 genehmigten Kyoto-Protokoll und den 2009 angenommenen Rechtsakten der Union, die kollektiv als "Klima- und Energiepaket" bezeichnet werden, bewertet werden können.

(2) Der Beschluss 19/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC enthält Leitlinien für die nationalen Systeme, die die Vertragsparteien anwenden sollen. Zur Erfüllung der aus diesem Beschluss erwachsenden Verpflichtungen sollten die Vorschriften für das Inventarsystem der Union daher spezifiziert werden, wobei für eine fristgerechte, transparente, genaue, kohärente, vergleichbare und vollständige Berichterstattung über Treibhausgasemissionen an das UNFCCC-Sekretariat zu sorgen ist.

(3) Um die Qualität des Inventarsystems der Union zu gewährleisten, müssen weitere Vorschriften über das Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm für das Treibhausgasinventar der Union aufgestellt werden.

(4) Für die Vollständigkeit des Unionsinventars im Einklang mit den Leitlinien für die Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare müssen Methoden und Daten bereitgestellt werden, anhand deren die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nach Rücksprache und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat Schätzungen für Daten erstellt, die im Inventar des Mitgliedstaats fehlen.

(5) Für die rechtzeitige, wirksame Erfüllung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Kyoto-Protokolls des UNFCCC müssen die Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung der Mitgliedstaaten und der Union im Laufe der jährlichen Berichterstattung und der UNFCCC-Überprüfung festgelegt werden.

(6) Den Veränderungen der Treibhauspotenzialwerte und der international vereinbarten Inventarleitlinien für nationale Inventare anthropogener Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken ist gemäß den einschlägigen Beschlüssen der Gremien des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls Rechnung zu tragen.

(7) Der Kohärenz mit der Umsetzung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls halber sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

(1) Das Treibhausgasinventar der Union ist die Summe der Treibhausgasemissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken in den Mitgliedstaaten im Gebiet der Europäischen Union gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union und wird auf der Grundlage der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten erstellt, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 für die gesamten Zeitreihen von Inventarjahren gemeldet werden.

(2) In dieser Verordnung werden die Anforderungen an ein Inventarsystem der Union geregelt und die Vorschriften für die Erstellung und Verwaltung des Treibhausgasinventars der Union näher spezifiziert, einschließlich der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Laufe der jährlichen Berichterstattung und der Inventarüberprüfung gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC).

(3) Diese Verordnung regelt auch, welche Treibhauspotenzialwerte und welche international vereinbarten Inventarleitlinien die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Bestimmung und Meldung des Treibhausinventars zu verwenden haben.

Artikel 2 Treibhausgasinventar der Union

(1) Bei der Erstellung und Verwaltung des Treibhausgasinventars der Union bemüht sich die Kommission,

  1. durch Anwendung des Verfahrens des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 die Vollständigkeit des Treibhausgasinventars der Union zu gewährleisten;
  2. sicherzustellen, dass im Treibhausgasinventar der Union die Treibhausgasemissionen und der Abbau durch Senken in den Mitgliedstaaten transparent aggregiert und die Beiträge der Emissionen und des Abbaus in den Mitgliedstaaten zum Treibhausgasinventar der Union transparent wiedergegeben werden;
  3. dafür zu sorgen, dass die Gesamtheit der Treibhausgasemissionen und des Abbaus durch Senken in der Union der Summe der gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldeten Mengen der Treibhausgasemissionen und des Abbaus durch Senken in den Mitgliedstaaten entspricht;
  4. zu gewährleisten, dass das Treibhausgasinventar der Union eine kohärente Zeitreihe der Emissionen und des Abbaus durch Senken für alle Berichtsjahre umfasst.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Vergleichbarkeit der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten zu verbessern.

Artikel 3 Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm für das Treibhausgasinventar der Union

(1) Das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannte Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm der Union ergänzt die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der für ihre nationalen Treibhausgasinventare verwendeten Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und sonstigen Parameter unter anderem durch Anwendung der Artikel 6 und 7.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und der Europäischen Umweltagentur alle einschlägigen Informationen aus ihren gemäß Absatz 16 Buchstabe a des Anhangs zum Beschluss 19/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC erstellten und verwalteten Archiven zur Verfügung, wenn dies im Laufe der UNFCCC-Überprüfung des Treibhausgasinventars der Union verlangt wird.

Artikel 4 Füllen von Datenlücken

(1) Die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannten Schätzungen der Kommission für Datenlücken im Treibhausgasinventar eines Mitgliedstaats stützen sich auf die folgenden Methoden und Daten:

  1. wenn ein Mitgliedstaat im vorangegangenen Berichtsjahr für die relevante Quellenkategorie eine kohärente Zeitreihe von Schätzungen übermittelt hat, an der keine Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls vorgenommen wurden, und wenn
    1. der Mitgliedstaat für das Jahr X - 1 ein vorläufiges Treibhausgasinventar gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat, das die fehlende Schätzung enthält, auf die Daten aus diesem vorläufigen Treibhausgasinventar;
    2. der Mitgliedstaat für das Jahr X - 1 kein vorläufiges Treibhausgasinventar gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt, die Union jedoch für das Jahr X - 1 gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 für die vorläufigen Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten Schätzungen vorgenommen hat, auf die Daten des vorläufigen Treibhausgasinventars der Union;
    3. die Daten aus dem vorläufigen Treibhausgasinventar nicht verwendet werden können oder wegen Datenlücken im Energiesektor möglicherweise zu einer sehr ungenauen Schätzung führen, auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erhobenen Daten;
    4. die Daten aus dem vorläufigen Treibhausgasinventar nicht verwendet werden können oder wegen Datenlücken in Nicht-Energiesektoren möglicherweise zu einer sehr ungenauen Schätzung führen, auf Schätzungen auf der Grundlage des technischen Leitfadens für Anpassungsmethoden nach Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls ohne Anwendung des in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktors;
  2. wenn eine Schätzung für die relevante Quellenkategorie in den Vorjahren Gegenstand von Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls war und der betreffende Mitgliedstaat keine überarbeitete Schätzung unterbreitet hat, auf die grundlegende Anpassungsmethode der Sachverständigengruppe für Revisionen gemäß dem technischen Leitfaden für Anpassungsmethoden nach Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls ohne Anwendung des in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktors;
  3. wenn eine Schätzung für die relevante Quellenkategorie in den Vorjahren Gegenstand technischer Korrekturen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 war und der betreffende Mitgliedstaat keine überarbeitete Schätzung unterbreitet hat, auf die Methode, nach der die technische Sachverständigengruppe für Revisionen die technische Korrektur berechnet hat;
  4. wenn für die relevante Quellenkategorie keine kohärente Zeitreihe der gemeldeten Schätzungen verfügbar ist und an der Schätzung der Quellenkategorie keine Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls vorgenommen wurden, auf den technischen Leitfaden für Anpassungen ohne Anwendung des in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktors.

(2) Die Kommission nimmt die in Absatz 1 genannten Schätzungen nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des Berichtsjahrs vor.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat verwendet die in Absatz 1 genannten Schätzungen für seinen bis 15. April zu übermittelnden nationalen Beitrag an das UNFCCC-Sekretariat, um die Kohärenz zwischen dem Treibhausgasinventar der Union und den Treibhausgasinventaren der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Artikel 5 Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung im Laufe der Berichterstattung und der UNFCCC-Überprüfung

(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, dem UNFCCC-Sekretariat bis 27. Mai sein Inventar erneut vorzulegen, so übermittelt er dasselbe Inventar vorab bis 8. Mai der Kommission. Die der Kommission übermittelten Angaben dürfen sich nicht von den dem UNFCCC-Sekretariat übermittelten unterscheiden.

(2) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, dem UNFCCC-Sekretariat nach dem 27. Mai ein weiteres Mal sein Inventar vorzulegen, das andere Angaben enthält, als bereits der Kommission übermittelt wurden, so übermittelt der Mitgliedstaat diese Angaben der Kommission spätestens innerhalb einer Woche nach der erneuten Vorlage beim UNFCCC-Sekretariat.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nachstehende Angaben:

  1. Hinweise einer Sachverständigengruppe für Revisionen auf im Zusammenhang mit verbindlichen Vorschriften aufgetretene potenzielle Probleme beim Treibhausgasinventar des Mitgliedstaats, die eine Anpassung oder eine potenzielle Durchführungsfrage (sogenanntes "Saturday paper") erforderlich machen könnten, innerhalb einer Woche nach Erhalt der Informationen vom UNFCCC-Sekretariat;
  2. im Treibhausgasinventar vorgenommene Korrekturen von Schätzungen von Treibhausgasemissionen, auf die sich der Mitgliedstaat und die Sachverständigengruppe für Revisionen im Laufe der Überprüfung verständigt haben und die in der Antwort auf die unter Buchstabe a genannten Hinweise enthalten sind, innerhalb einer Woche nach der Übermittlung an das UNFCCC-Sekretariat;
  3. den Entwurf des Inventarberichts, der die angepassten Schätzungen der Treibhausgasemissionen oder eine Durchführungsfrage enthält, wenn der Mitgliedstaat das von der Sachverständigengruppe für Revisionen aufgezeigte Problem nicht behoben hat, innerhalb einer Woche nach Erhalt des Berichts vom UNFCCC-Sekretariat;
  4. die Antwort des Mitgliedstaats auf den Entwurf des Inventarberichts, wenn eine vorgeschlagene Anpassung nicht akzeptiert wird, zusammen mit einer Zusammenfassung, in der der Mitgliedstaat angibt, ob er die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert oder ablehnt, innerhalb einer Woche nach Übermittlung dieser Antwort an das UNFCCC-Sekretariat;
  5. den endgültigen Inventarbericht innerhalb einer Woche nach Erhalt vom UNFCCC-Sekretariat,
  6. jede Durchführungsfrage, die dem Einhaltungsausschuss im Rahmen des Kyoto-Protokolls unterbreitet wurde, die Mitteilung des Einhaltungsausschusses, dass eine Durchführungsfrage weiter verfolgt wird, und alle vorläufigen Ergebnisse und Entscheidungen des Einhaltungsausschusses sowie seiner Gremien im Hinblick auf den betreffenden Mitgliedstaat, innerhalb einer Woche nach Erhalt vom UNFCCC-Sekretariat.

(4) Die Kommissionsdienststellen übermitteln allen Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der in Absatz 3 genannten Informationen.

(5) Die Kommissionsdienststellen wenden Absatz 3 sinngemäß auf das Treibhausgasinventar der Union an und übermitteln den Mitgliedstaaten die entsprechenden in Absatz 3 genannten Informationen.

(6) Eine Korrektur gemäß Absatz 3 Buchstabe b im Treibhausgasinventar der Union wird in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen.

(7) Werden im Rahmen des Erfüllungsmechanismus des Kyoto-Protokolls im Treibhausgasinventar eines Mitgliedstaats Anpassungen vorgenommen, so spricht sich der Mitgliedstaat im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 innerhalb folgender Fristen mit der Kommission über seine Antwort auf das Überprüfungsverfahren ab:

  1. innerhalb der im Kyoto-Protokoll festgelegten Fristen, wenn für einen oder mehrere Mitgliedstaaten die vorgenommenen Anpassungen in einem einzelnen Jahr oder die kumulativen Anpassungen in aufeinanderfolgenden Jahren des Verpflichtungszeitraums Anpassungen des Treibhausgasinventars der Union in einem Umfang erforderlich machen, der dazu führt, dass die Verfahrens- und Berichterstattungsvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls im Hinblick auf die Teilnahmeberechtigung im Sinne der Leitlinien gemäß Artikel 7 des Kyoto-Protokolls nicht erfüllt würden;
  2. innerhalb von zwei Wochen vor der Übermittlung folgender Unterlagen:
    1. eines an die zuständigen Gremien im Rahmen des Kyoto-Protokolls gerichteten Antrags auf erneute Teilnahmeberechtigung;
    2. einer Antwort auf die Entscheidung des Erfüllungsausschusses über die Weiterverfolgung einer Durchführungsfrage oder die Mitteilung vorläufiger Ergebnisse.

(8) Innerhalb der Woche, in der das Unionsinventar der UNFCCC-Überprüfung unterzogen wird, erteilen die Mitgliedstaaten so zügig wie möglich Antworten auf die Fragen der UNFCCC-Überprüfer, die Angelegenheiten betreffen, die gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 unter ihre Verantwortung fallen.

Artikel 6 Leitlinien für das Treibhausgasinventar

Die Mitgliedstaaten und die Kommission bestimmen die Treibhausgasinventare gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 im Einklang mit

  1. den Leitlinien des Zwischenstaatlichen Gremiums für Klimaveränderungen (IPPC) für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006;
  2. dem überarbeiteten IPPC-Leitfaden für die gute Praxis mit zusätzlichen Methoden, die sich aus dem Kyoto-Protokoll ergeben, aus dem Jahr 2013;
  3. der Ergänzung aus dem Jahr 2013 zu den IPPC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufgeführte Trockenlegung bzw. Wiedervernässung von Feuchtgebieten;
  4. den UNFCCC-Leitlinien für Mitteilungen der in Anlage I Teil I des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien: UNFCCC-Leitlinien für die Berichterstattung im Rahmen der Jahresinventare gemäß dem Beschluss 24/CP.19 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien;
  5. den von der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC angenommenen Leitlinien für die Zusammenstellung der gemäß Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erforderlichen Informationen.

Artikel 7 Treibhauspotenziale

Die Mitgliedstaaten und die Kommission verwenden die in Anhang III des Beschlusses 24/CP.19 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien aufgeführten Treibhauspotenziale zur Bestimmung und Meldung der Treibhausgasinventare gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Treibhausgasinventars der Union.

Artikel 8 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2014

______
1) ABl. L 165 vom 18.06.2013 S. 13.

2) Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 07.02.1994 S. 11).

3) Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.05.2002 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1).

ENDE

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