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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1319 der Kommission vom 28. Juni 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 zur Überarbeitung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2023 bis 2030

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 163 vom 29.06.2023 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission 2 sind die jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021-2030 gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/842 und die Anpassungen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde unter anderem Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/842 geändert und die Methode zur Berechnung der jährlichen Obergrenzen für Treibhausgasemissionen festgelegt, die jeder Mitgliedstaat in den Jahren 2023 bis 2030 einhalten muss.

(3) Es ist daher erforderlich, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen zu überarbeiten.

(4) Die Überarbeitung der jährlichen Emissionszuweisungen sollte auf diejenigen beschränkt werden, die für die Jahre 2023 bis 2030 zugewiesen wurden, da die für die Jahre 2021 und 2022 geltenden Grenzwerte für Treibhausgasemissionen durch die Verordnung (EU) 2023/857 nicht geändert wurden. Im Interesse der Klarheit sollte Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 jedoch vollständig ersetzt werden.

(5) Die jährlichen Emissionszuweisungen an jeden Mitgliedstaat für die Jahre 2023, 2024 und 2025 werden auf der Grundlage eines linearen Minderungspfads festgelegt, der 2022 bei der jährlichen Emissionszuweisung an den jeweiligen Mitgliedstaat beginnt und 2030 bei der für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Obergrenze gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EU) 2018/842 endet.

(6) Die jährlichen Emissionszuweisungen an jeden Mitgliedstaat für die Jahre 2026 bis 2030 werden auf der Grundlage eines linearen Minderungspfads festgelegt, der bei dem Durchschnittswert der Treibhausgasemissionen dieses Mitgliedstaats in den Jahren 2021, 2022 und 2023 beginnt. Dieser Durchschnitt wird nach einer umfassenden Überprüfung der von den Mitgliedstaaten für die Jahre 2021, 2022 und 2023 übermittelten Inventardaten ermittelt. Diese umfassende Überprüfung wird 2025 von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur durchgeführt. Bis zu einer solchen umfassenden Überprüfung werden die jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2026 bis 2030 nicht festgelegt.

(7) Die sich daraus ergebenden Werte der jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 sind gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/842 anzupassen. Treibhausgasemissionen aus ortsfesten Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und auf Antrag der Mitgliedstaaten bei der Kommission gemäß diesem Artikel aus dem Emissionshandelssystem der EU ausgeschlossen sind, fallen, soweit sie gemäß der genannten Richtlinie ab 2021 von der EU-Emissionsobergrenze ausgenommen sind, in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842. Daher werden die von der Obergrenze abgezogenen Mengen zu den jährlichen Emissionszuweisungen der betreffenden Mitgliedstaaten für die Jahre 2023, 2024 bis 2025 hinzugerechnet.

(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Juni 2023

1) ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26.

2) Durchführungsbeschluss (EU)

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(Stand: 06.07.2023)

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