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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1884 der Kommission vom 10. Juli 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 der Kommission hinsichtlich der Gesamtmenge gelöschter EU-EHS-Zertifikate, die für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates durch bestimmte Mitgliedstaaten berücksichtigt werden können

(ABl. L 2024/1884 vom 11.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 kann für bestimmte Mitgliedstaaten eine begrenzte Löschung von EU-EHS-Emissionszertifikaten zwecks Einhaltung von Artikel 9 der genannten Verordnung berücksichtigt werden (im Folgenden "EHS-Flexibilität").

(2) In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 der Kommission 2 sind die Gesamtmengen festgelegt, die für die EHS-Flexibilität gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/842 genutzt werden dürfen. Die Gesamtzahl wurde unter Anwendung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 bis zum 31. Dezember 2019 gemeldeten Prozentsätze auf die für 2005 berechneten Treibhausgasemissionswerte festgelegt.

(3) Mit der Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 durch die Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde Maltas Höchstprozentsatz der EHS-Flexibilität für die Jahre 2025-2030 von 2 % auf 7 % angehoben. Darüber hinaus wurde einigen Mitgliedstaaten erneut die Möglichkeit geboten, der Kommission bis zum 31. Dezember 2023 mitzuteilen, ob sie die EHS-Flexibilität für den Zeitraum 2025-2030 nutzen bzw. weiter nutzen wollen.

(4) Malta und Schweden teilten der Kommission bis zum 31. Dezember 2023 ihre Absicht mit, diese Flexibilität in Anspruch zu nehmen. Daher sollten die für die EHS-Flexibilität gemäß Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 zu verwendenden Mengen für diese beiden Mitgliedstaaten geändert werden.

(5) Die zusätzlichen Mengen, die für diese beiden Mitgliedstaaten zwecks Einhaltung von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigt werden können, werden unter Anwendung der gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b der genannten Verordnung mitgeteilten Prozentsätze für den Zeitraum 2025-2030 auf die für 2005 berechneten Treibhausgasemissionen gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 festgelegt.

(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 10. Juli 2024

1) ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 426 vom 17.12.2020 S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/2126/oj).

3) Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999

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