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Regelwerk, EU 2013, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1708)

(ABl. Nr. L 90 vom 28.03.2013 S. 106;
Beschl. (EU) 2017/1471 - ABl. Nr. L 209 vom 12.08.2017 S. 53)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Treibhausgasemissionen aus unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und der Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 2 fallenden Anlagen, wie sie sich aus dem Unionsregister, den Beschlüssen der Kommission, den nationalen Zuteilungsplänen und dem offiziellen Schriftverkehr zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten ergeben, stellen überprüfte Emissionsdaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG dar.

(2) Die gesamten Treibhausgasemissionen von Gasen und aus Tätigkeiten nach der Definition in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG, die gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 3 im Jahr 2012 gemeldet und im Anschluss an die erste Überprüfung von 2012 durch die Kommission gemäß den Leitlinien für die technische Überprüfung der Treibhausgasemissionsinventare im Jahr 2012 4 festgestellt wurden, stellen aktualisierte Treibhausgasemissionsdaten für die Jahre 2005, 2008, 2009 und 2010 im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG dar.

(3) Damit die Kohärenz zwischen der Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und den für die einzelnen Jahre gemeldeten Treibhausgasemissionen gewährleistet ist, sollten bei der Berechnung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten auch die Treibhauspotenzialwerte aus dem mit dem Beschluss 15/CP.17 angenommenen vierten IPCC-Sachstandsbericht berücksichtigt werden. Die so berechneten jährlichen Emissionszuweisungen sollten ab dem ersten Jahr gelten, für das gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG anhand dieser neuen Treibhauspotenzialwerte erstellte Treibhausgasinventare übermittelt werden müssen.

(4) Die zurzeit über die nationalen Treibhausgasinventare und die nationalen Register sowie das Unionsregister gemeldeten Daten reichen nicht aus, um auf Ebene der Mitgliedstaaten die nationalen CO2-Emissionen aus der zivilen Luftfahrt zu bestimmen, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. CO2-Emissionen infolge von nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Flügen sind nur ein sehr kleiner Teil der gesamten Treibhausgasemissionen, und die Sammlung zusätzlicher Informationen über diese Emissionen wäre mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. Für die Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen sollten die CO2-Emissionen aus der Inventarkategorie "1.A.3.a Zivilluftfahrt" daher als Null-Emissionen angesehen werden.

(5) Zur Berechnung der jährlichen Emissionszuweisung an einen Mitgliedstaat für das Jahr 2020 sollte die Menge der überprüften Treibhausgasemissionen der im Jahr 2005 bestehenden Anlagen von den aktualisierten Treibhausgasemissionen für das Jahr 2005 abgezogen und das Ergebnis durch den in Anhang II der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegten Prozentsatz angepasst werden.

(6) Die Menge der überprüften Treibhausgasemissionen von Anlagen sollte wie folgt festgelegt werden:

(7) Zur Berechnung der durchschnittlichen Menge von Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats mit einer positiven Treibhausgasemissionsobergrenze gemäß Anhang II

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