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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1035 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2018 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der schwedische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 227 vom 16.07.2020 S. 37 A;
Beschl. (EU) 2022/344 - ABl. L 62 vom 01.03.2022 S. 12)



Ergänzende Informationen
s.a.: Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/631 und - im Hinblick auf die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das Kalenderjahr 2018 - mit den Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 muss die Kommission jedes Jahr für jeden Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen in der Union und für jede Emissionsgemeinschaft die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen festlegen. Auf dieser Grundlage wird die Leistung der Hersteller oder Emissionsgemeinschaften in Bezug auf ihre Verpflichtung, ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen nicht zu überschreiten, bestimmt.

(2) Die genauen Daten, die für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen der Hersteller heranzuziehen sind, beruhen auf den in den Mitgliedstaaten im Kalenderjahr 2018 zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeugen.

(3) Alle Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission ihre Daten für 2018, allerdings mit einigen Verzögerungen gegenüber der Meldefrist, die am 28. Februar 2019 endete. Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, wurden die von diesem Mitgliedstaat übermittelten vorläufigen Daten nicht angepasst.

(4) Am 24. Juni 2019 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten und teilte 95 Herstellern von Personenkraftwagen und 67 Herstellern von leichten Nutzfahrzeugen sowie den jeweiligen Emissionsgemeinschaften die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen im Jahr 2018 mit.

(5) Die von der Kommission mitgeteilten vorläufigen Daten umfassten den Korrekturfaktor sowohl für Personenkraftwagen, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission 4 berechnet wurde, als auch für leichte Nutzfahrzeuge, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission 5 berechnet wurde. Die Festlegung von Korrekturfaktoren ist Teil der Korrelationsverfahren, die eingeführt wurden, um der Änderung des Regelprüfverfahrens für die Messung der spezifischen CO2-Emissionen Rechnung zu tragen. Sie stellen sicher, dass die für die Korrelation der CO2-Emissionswerte erforderlichen verfahrenstechnischen Toleranzen wie vorgesehen angewandt werden und nicht, um diese Werte künstlich zu senken.

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(Stand: 02.03.2022)

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