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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

(ABl. LI 208 vom 01.07.2020 S. 1, ber. 2021 L 327 S. 42;
Empf. (EU) 2020/1052 - ABl. L 230 vom 17.07.2020 S. 26 A;
Empf. (EU) 2020/1144 - ABl. L 248 vom 31.07.2020 S. 26;
Empf. (EU) 2020/1186 - ABl. L 261 vom 11.08.2020 S. 83;
Empf. (EU) 2020/1551 - ABl. L 354 vom 26.10.2020 S. 19;
Empf. (EU) 2020/2169 - ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 75 A;
Empf. (EU) 2021/89 - ABl. L 33 vom 29.01.2021 S. 1 A;
Empf. (EU) 2021/132 - ABl. L 41 vom 04.02.2021 S. 1 A;
Empf. (EU) 2021/767 - ABl. LI 165 vom 11.05.2021 S. 66;
Empf. (EU) 2021/816 - ABl. L 182 vom 21.05.2021 S. 1 A;
Empf. (EU) 2021/892 - ABl. L 198 vom 04.06.2021 S. 1 A;
Empf. (EU) 2021/992 - ABl. L 221 vom 21.06.2021 S. 12 A;
Empf. (EU) 2021/1085 - ABl. L 235 vom 02.07.2021 S. 27 A;
Empf. (EU) 2021/1170 - ABl. L 255 vom 16.07.2021 S. 3 A;
Empf. (EU) 2021/1346 - ABl. L 306 vom 31.08.2021 S. 4 A;
Empf. (EU) 2021/1459 - ABl. L 320 vom 10.09.2021 S. 1 A;
Empf. (EU) 2021/1712 - ABl. L 341 vom 24.09.2021 S. 1 A;
Empf. (EU) 2021/1782 - ABl. L 360 vom 11.10.2021 S. 128 A;
Empf. (EU) 2021/1896 - ABl. L 388 vom 03.11.2021 S. 1;
Empf. (EU) 2021/1945 - ABl. L 397 vom 10.11.2021 S. 28 A;
Empf. (EU) 2021/2022 - ABl. L 413 vom 19.11.2021 S. 37 A;
Empf. (EU) 2021/2150 - ABl. L 434 vom 06.12.2021 S. 8 A;
Empf. (EU) 2022/66 - ABl. L 11 vom 18.01.2022 S. 52 A;
Empf. (EU) 2022/290 - ABl. L 43 vom 24.02.2022 S. 79, ber. L 131 S. 10;
Empf. (EU) 2022/2548 - ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 146aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Nr. 21 der Empf. (EU) 2022/2548

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e und Artikel 292 Satz 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. März 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung 1 an, in der sie für einen Monat eine vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen aus Drittstaaten in den erweiterten EU-Raum 2 vorschlug. Am 17. März 2020 kamen die Staats- und Regierungschefs der EU überein, die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen umzusetzen. Auch die vier assoziierten Schengen-Länder haben sie umgesetzt.

(2) Am 26. März 2020 kamen die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union überein, infolge der COVID-19-Pandemie eine koordinierte vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU anzuwenden.

(3) Am 8. April 2020 3 und am 8. Mai 2020 4 nahm die Kommission zwei Folgemitteilungen an, in denen sie jeweils empfahl, die Beschränkungen für nicht unbedingt notwendige Reisen um einen Monat zu verlängern. Alle Schengen-Länder sowie die vier assoziierten Schengen-Länder (im Folgenden "Mitgliedstaaten") beschlossen, diese Verlängerungen umzusetzen, und zwar zuletzt bis zum 15. Juni 2020.

(4) Am 15. April 2020 legten die Präsidentin der Europäischen Kommission und der Präsident des Europäischen Rates einen "Gemeinsamen europäischen Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19" 5 vor. Der Fahrplan sieht einen zweistufigen Ansatz vor, wonach die Kontrollen an den Binnengrenzen in koordinierter Weise aufgehoben werden sollten. Danach würden die vorübergehenden Beschränkungen an den Außengrenzen nach und nach gelockert, und für nicht in der EU ansässige Personen wären nicht unbedingt notwendige Reisen in die EU wieder gestattet. Die Aufhebung der Reisebeschränkung an den Außengrenzen sollte entweder nach oder zeitgleich mit der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen durch die Mitgliedstaaten erfolgen.

(5) Wie sich bei den Konsultationen mit den Mitgliedstaaten bestätigt hat, ist eine weitere kurze Verlängerung der bestehenden Beschränkungen an den Außengrenzen erforderlich, und für ihre schrittweise Aufhebung ist ein koordinierter Ansatz wichtig.

(6) Am 11. Juni 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung 6 an, in der sie eine Verlängerung der Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU bis zum 30. Juni 2020 empfahl und einen Ansatz für die schrittweise Aufhebung dieser Reisebeschränkung ab dem 1. Juli 2020 darlegte. Alle Mitgliedstaaten haben die weitere Verlängerung bis zum 30. Juni umgesetzt.

(7) Seither haben Beratungen zwischen den Mitgliedstaaten über die anzuwendenden Kriterien und Methoden stattgefunden.

(8) Die vorliegende Empfehlung berührt nicht die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten weiterhin für die Anwendung von Artikel 6 des Schengener Grenzkodexes 7 verantwortlich sind, in dem die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige festgelegt sind. Insbesondere obliegt es den Mitgliedstaaten nach wie vor, von Fall zu Fall zu beurteilen, ob von einem Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgeht. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Grenzschutzbehörden und den Beförderungsunternehmen sorgen.

(9) Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Maßnahmen an den Außengrenzen koordiniert werden, um ein gutes Funktionieren des Schengen-Raums sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in koordinierter Weise beginnen, die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU aufzuheben. In einem ersten Schritt sollte dies nur für Personen gelten, die in den in Anhang I dieser Empfehlung aufgeführten Drittländern ansässig sind. Diese Liste sollte regelmäßig aktualisiert werden.

(10) Bei Entscheidungen über die mögliche Aufhebung der Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU sollte die epidemiologische Lage in der EU berücksichtigt werden, d. h. die durchschnittliche Zahl der COVID-19-Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten 14 Tagen.

(11) Mit den am 23. Mai 2005 von der 58. Weltgesundheitskonferenz angenommenen Internationalen Gesundheitsvorschriften ("International Health Regulations" - IHR, 2005) wurde die Koordination zwischen den Vertragsstaaten der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der alle Mitgliedstaaten der Union angehören, bezüglich Bereitschaft und Reaktion im Falle von gesundheitlichen Notlagen von internationaler Tragweite verstärkt. Im IHR-Überwachungsrahmen sind die wichtigsten Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit festgelegt, die von den WHO-Vertragsstaaten aufrechterhalten werden müssen. Die von den Ländern innerhalb dieses Rahmens regelmäßig gemeldeten Daten können als Gesamtwert zusammengefasst einen Indikator für die allgemeine Reaktionsfähigkeit darstellen.

(12) Die Wirksamkeit der Beschlüsse über die Aufhebung der Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU hängt davon ab, ob die Beschlüsse von den Mitgliedstaaten für alle Außengrenzen koordiniert umgesetzt werden. Ein Mitgliedstaat sollte nicht einseitig beschließen, die Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für einen bestimmten Drittstaat aufzuheben, solange die Aufhebung der Reisebeschränkung für diesen Staat nicht von den anderen Mitgliedstaaten koordiniert beschlossen wurde. Den Mitgliedstaaten ist es jedoch - bei uneingeschränkter Transparenz - möglich, die Reisebeschränkungen für die in Anhang I aufgeführten Länder nur schrittweise aufheben.

( 13) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, ob es sie umsetzt.

(14) Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 8 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch die Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(15) Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 9 genannten Bereich gehören.

(16) Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG 10 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 11 genannten Bereich gehören.

( 17) Für Liechtenstein stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG 12 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU 13 genannten Bereich gehören.

(18) Die in den Erwägungsgründen 13 bis 17 dargelegte Rechtsstellung dieser Empfehlung lässt die Notwendigkeit unberührt, dass alle Mitgliedstaaten im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Schengen-Raums in koordinierter Weise über die Aufhebung der Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU entscheiden

- hat folgende Empfehlung erlassen: 21 21a 21b 21c 21d 21e 21f 21g 21h 21i 21j 21k 21l 21m 21n 22 22a

  1. Ab dem 17. Januar 2022 sollten die Mitgliedstaaten koordiniert und schrittweise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben.

    Für die Festlegung der Drittstaaten, für die die derzeitige Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU aufgehoben werden sollte, sollten die epidemiologische Lage in den jeweiligen Drittländern und weitere Kriterien gemäß dieser Empfehlung berücksichtigt werden.

  2. Hinsichtlich der epidemiologischen Lage sollten folgende Kriterien Anwendung finden:

    Um in Anhang I aufgenommen zu werden, sollten Drittländer folgende Schwellenwerte einhalten: eine kumulative 14-Tage-Melderate für COVID-19-Fälle von höchstens 100, eine Testquote über 600 und eine Testpositivitätsrate von höchstens 4 %. Darüber hinaus kann die allgemeine Reaktion auf COVID-19 berücksichtigt werden, insbesondere die verfügbaren Informationen über Aspekte wie Überwachung, Ermittlung von Kontaktpersonen, Eindämmung, Behandlung und Berichterstattung sowie die Zuverlässigkeit verfügbarer Informationen und Datenquellen und, falls erforderlich, der Gesamtdurchschnittswert für alle Dimensionen gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR).

    Die Daten zur 'Testquote', zur 'Testpositivitätsrate' und zu 'besorgniserregenden Varianten und Varianten unter Beobachtung' sollten vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) auf der Grundlage der dem ECDC zur Verfügung gestellten Informationen bereitgestellt werden. Diese Daten könnten, sofern verfügbar, durch Informationen der EU-Delegationen, der WHO und anderer Zentren für die Kontrolle von Krankheiten ergänzt werden, die auch auf der Prüfliste im Anhang der Mitteilung vom 11. Juni 2020 beruhen.

    Zusätzlich zu den in Nummer 2 Absatz 1 genannten Informationen sollte das ECDC eine Karte veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, die die in Drittländern herrschende Lage in Bezug auf besorgniserregende Varianten und Varianten unter Beobachtung darstellt.

  3. Bei der Entscheidung darüber, ob die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für einen Drittstaatsangehörigen gilt, sollte dessen Wohnsitz in einem Drittland, für das die Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen aufgehoben wurden (und nicht seine Staatsangehörigkeit) ausschlaggebend sein.
  4. Alle zwei Wochen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I vom Rat nach enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU nach einer Gesamtbewertung auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

    Reisebeschränkungen können für einen bestimmten Drittstaat, der bereits in Anhang I aufgeführt ist, ganz oder teilweise aufgehoben oder wieder eingeführt werden, wenn sich einige der oben festgelegten Bedingungen und folglich die Bewertung der epidemiologischen Lage geändert haben.

    Verschlechtert sich die epidemiologische Lage schnell und wird insbesondere eine hohe Inzidenz besorgniserregender Varianten des Virus festgestellt, so können Reisebeschränkungen für nicht unbedingt notwendige Reisen für die bereits in Anhang I aufgeführten Drittstaaten rasch wieder eingeführt werden.

    Bei der Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für die in Anhang I aufgeführten Drittstaaten sollten die Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis die dem erweiterten EU-Raum gewährte Gegenseitigkeit berücksichtigen.

  5. Die Mitgliedstaaten sollten nachdrücklich von nicht unbedingt notwendigen Reisen aus dem erweiterten EU-Raum in andere als die in Anhang I aufgeführten Länder abraten.
  6. Wenn vorübergehende Reisebeschränkungen für einen Drittstaat aufrechterhalten werden, sollten die folgenden Kategorien von Personen unabhängig vom Reisezweck von der Reisebeschränkung ausgenommen werden:
    1. Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist 15,
    2. langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt 16 und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen EU-Richtlinien oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen.

    Ferner sollten zwingend notwendige Reisen für die spezifischen Kategorien von Reisenden, die gemäß Anhang II eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, gestattet sein.

    Ferner sollten zwingend notwendige Reisen für die spezifischen Kategorien von Reisenden, die gemäß Anhang II eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, gestattet sein 17. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für diese Reisenden einführen, insbesondere wenn sie aus einer Region mit hohem Risiko einreisen.

    Die Liste spezifischer Kategorien von Reisenden in Anhang II, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, kann vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission ausgehend von sozialen und wirtschaftlichen Erwägungen sowie der allgemeinen Bewertung der epidemiologischen Lage auf der Grundlage der oben genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft werden.

  7. a. Unbeschadet Nummer 6 Buchstaben a und b sollten Mitgliedstaaten, die einen Impfnachweis akzeptieren, um Reisebeschränkungen zur Begrenzung der Ausbreitung von COVID-19 aufzuheben, die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU grundsätzlich auch für Reisende aufheben, die mindestens vierzehn Tage vor ihrer Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines der in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 zugelassenen COVID-19-Impfstoffe erhalten haben, sofern seit der Verabreichung der im Impfzertifikat für den Abschluss der ersten Impfserie angegebenen Dosis weniger als 270 Tage vergangen sind, oder die nach Abschluss der ersten Impfserie eine zusätzliche Dosis erhalten haben

    Die Mitgliedstaaten sollten die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU auch für Reisende aufheben, die mindestens vierzehn Tage vor ihrer Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines COVID-19-Impfstoffs, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, erhalten haben, sofern seit der Verabreichung der im Impfzertifikat für den Abschluss der ersten Impfserie angegebenen Dosis weniger als 270 Tage vergangen sind, oder die nach Abschluss der ersten Impfserie eine zusätzliche Dosis erhalten haben.

    Die Mitgliedstaaten sollten die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU auch für Reisende aufheben, die innerhalb von 180 Tagen vor der Reise in die EU von COVID-19 genesen sind.

    Zu diesem Zweck sollten Personen, die eine nicht unbedingt notwendige Reise in einen Mitgliedstaat unternehmen möchten, im Besitz von Folgendem sein:

    1. eines gültigen COVID-19-Impfnachweises, der nach Verabreichung eines in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoffs ausgestellt wurde, oder
    2. eines gültigen COVID-19-Impfnachweises, der nach Verabreichung eines COVID-19-Impfstoffs ausgestellt wurde, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, der aber nicht in der Liste der in der EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen Impfstoffe aufgeführt ist, oder
    3. eines gültigen Genesungsnachweises.

    Für Reisende, die unter die Buchstaben b und c fallen, könnte der Mitgliedstaat auch einen gültigen Nachweis für einen negativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktionstest (RT-PCR-Test) vor der Abreise verlangen, der frühestens 72 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde. Für Reisende, die unter Buchstabe b fallen, könnten die Mitgliedstaaten zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen wie Isolierung, Quarantäne oder Impfung mit einem in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen Impfstoff anwenden.

    Zusätzlich zu den digitalen COVID-Zertifikaten der EU sollten die Mitgliedstaaten solche COVID-19-Impf- oder Genesungsnachweise akzeptieren, wenn sie Zertifikaten entsprechen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 in einem von der Kommission gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt als gleichwertig anerkannt wurden.

    Wurde kein solcher Rechtsakt in Bezug auf von einem Drittland ausgestellte Zertifikate erlassen, könnten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht einen von dem Drittland ausgestellten Test- und Impfnachweis akzeptieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats sowie das Vorhandensein aller einschlägigen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 überprüft werden müssen.

    In einem solchen Fall könnten sie verlangen, dass Reisende, die vollständig mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft wurden, für den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, die aber nicht im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines als gleichwertig anerkannten COVID-Zertifikats sind, einen gültigen Nachweis für einen negativen RT-PCR-Test vor der Abreise vorlegen.

    Sofern sie nicht unter die oben genannten Bestimmungen fallen, sollten Kinder über 6 und unter 18 Jahren auch nicht unbedingt notwendige Reisen in einen Mitgliedstaat unternehmen dürfen, wenn sie im Besitz eines gültigen Nachweises für einen negativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR-Test) sind, der frühestens 72 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde. In diesen Fällen könnten die Mitgliedstaaten die Durchführung weiterer Tests, Quarantäne oder Selbstisolierung nach der Ankunft vorschreiben. Kinder unter 6 Jahren, die mit einem Erwachsenen reisen, sollten keinen zusätzlichen Anforderungen unterliegen.

    Mitgliedstaaten, die die Aufhebung der Beschränkungen für Reisende im Besitz eines gültigen Nachweises über eine COVID-19-Impfung beschließen, sollten auf Einzelfallbasis die dem erweiterten EU-Raum gewährte Gegenseitigkeit berücksichtigen.

  8. Unbeschadet der Nummer 6a die Mitgliedstaaten sollten Reisende, die aus notwendigen oder nicht unbedingt notwendigen Gründen reisen, eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, mit Ausnahme von Beschäftigten im Verkehrssektor und Grenzgängern, zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises für ein negatives COVID-19-Testergebnis in der von den Behörden vorgeschriebenen Form anhand eines frühestens 72 Stunden vor der Abreise durchgeführten Polymerase-Kettenreaktionstests (PCR-Tests) verpflichten.

    Sind die Tests bei der Abreise nicht möglich, so sollten die unter Nummer 6 Buchstaben a und b genannten Personen die Möglichkeit haben, den Test nach ihrer Ankunft gemäß den nationalen Verfahren durchführen zu lassen. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung, sich nach der Ankunft weiteren Maßnahmen, beispielsweise einer Quarantäne, zu unterziehen.

    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Selbstisolierung, Quarantäne und Kontaktnachverfolgung für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen sowie weitere COVID-19-Tests während desselben Zeitraums vorschreiben, sofern sie ihren eigenen Staatsangehörigen bei Reisen aus demselben Drittland dieselben Anforderungen auferlegen. Reisenden aus einem Drittstaat, in dem eine besorgniserregende Variante des Virus entdeckt wurde, sollten die Mitgliedstaaten entsprechende Anforderungen auferlegen, insbesondere Quarantäne bei der Ankunft und zusätzliche Tests bei oder nach der Ankunft.

  9. a. Bei sich schnell verschlechternder epidemiologischer Lage in einem Drittstaat und wenn insbesondere eine besorgniserregende Variante oder eine Variante unter Beobachtung festgestellt wurde, sollten die Mitgliedstaaten für Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in diesem Drittland ausnahmsweise eine unverzügliche, vorübergehende Beschränkung aller Einreisen in die EU erlassen. Diese Reisebeschränkung sollte nicht für in Nummer 6 Buchstaben a und b genannte Personen und für in Anhang II Ziffern i sowie iv bis ix aufgeführte Reisende gelten. Diese Reisenden sollten dennoch angemessenen und regelmäßigen Tests, einschließlich vor der Abreise gemäß Nummer 7, unterzogen werden und sich einer Selbstisolierung/Quarantäne unterziehen, selbst wenn sie mindestens vierzehn Tage vor Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoffs oder eines anderen COVID-19-Impfstoffs, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, erhalten haben.

    Wenn ein Mitgliedstaat diese Beschränkungen anwendet, so sollte auf der Tagung der Mitgliedstaaten innerhalb der Ratsstrukturen und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Lage in koordinierter Weise dringend überprüft werden. Diese Beschränkungen sollten mindestens alle zwei Wochen unter Berücksichtigung der Entwicklung der epidemiologischen Lage überprüft werden.

  10. b. Im Hinblick auf Reisen, die in Ausübung einer wichtigen Funktion oder aus zwingend notwendigen Gründen gemäß Anhang II durchgeführt werden, gilt Folgendes:

    Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Gesundheitsschutzanforderungen, die von den Mitgliedstaaten auferlegt werden können, wie z.B. räumliche Distanzierung und das Tragen einer Maske.

  11. Die Mitgliedstaaten sollten ein Reiseformular (Passenger Locator Form - PLF) entwickeln und bei Einreisen in die EU die Vorlage eines ausgefüllten Reiseformulars verlangen, das die einschlägigen Datenschutzanforderungen erfüllt. Für eine mögliche Verwendung durch die Mitgliedstaaten wird derzeit ein einheitliches europäisches Reiseformular entwickelt. Nach Möglichkeit sollte für die Angaben zu den Aufenthaltsorten von Reisenden eine digitale Option genutzt werden, um die Verarbeitung und Kontaktnachverfolgung zu vereinfachen, gleichzeitig ist ein gleichberechtigter Zugang für alle Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten.
  12. Ein Mitgliedstaat sollte nicht einseitig beschließen, die Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für einen bestimmten Drittstaat aufzuheben, solange die Aufhebung der Beschränkung nicht gemäß dieser Empfehlung koordiniert wurde.
  13. Personen, die in Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt/Heiliger Stuhl ansässig sind, sollten für die Zwecke dieser Empfehlung als in der EU ansässige Personen gelten.
  14. Diese Empfehlung sollte von allen Mitgliedstaaten an allen Außengrenzen umgesetzt werden.
  15. Die Empfehlung sollte bis zum 30. April 2022 von der Kommission im Hinblick auf die Streichung von Anhang I unter Berücksichtigung der weltweit steigenden Impfquote überprüft werden.
    Die Kommission sollte dem Rat Bericht erstatten und könnte ihm gegebenenfalls einen Vorschlag zur Streichung von Anhang I unterbreiten

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2020.

1) COM(2020) 115 vom 16. März 2020.

2) Der "erweiterte EU-Raum" umfasst alle Schengen-Länder (sowie Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien) und die vier assoziierten Schengen-Länder. Auch Irland und das Vereinigte Königreich würden dazugehören, sollten sie sich diesen Maßnahmen anschließen.

3) COM(2020) 148 vom 8. April 2020.

4) COM(2020) 222 vom 8. Mai 2020.

5) https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/joint_eu_roadmap_lifting_covid19_containment_measures_de.pdf

6) COM(2020) 399 vom 11. Juni 2020.

7) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.03.2016 S. 1).

8) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).

9) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.

10) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.

11) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).

12) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.

13) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).

14) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1).

15) Gemäß Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77).

16) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.01.2004 S. 44).

17) [Siehe auch Mitteilungen der Kommission vom 16. März (COM(2020) 115) und vom 11. Juni 2020 (COM(2020) 399) sowie die Hinweise vom 30. März 2020 (C(2020) 2050).]

18) Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.06.2021 S. 1).

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Anhang I 20 20a 20b 20c 20d 21 21a 21b 21c 21d 21e 21g 21h 21i 21j 21k 21l 21m 21n 22

Drittländer, Sonderverwaltungsregionen und andere Gebietskörperschaften, deren Gebietsansässige von der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollen:

I. Staaten

  1. BAHRAIN
  2. CHILE
  3. KOLUMBIEN
  4. INDONESIEN
  5. KUWAIT
  6. NEUSEELAND
  7. PERU
  8. KATAR
  9. RUANDA
  10. SAUDI-ARABIEN
  11. SÜDKOREA
  12. VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
  13. URUGUAY
  14. CHINa *

II. Sonderverwaltungsregionen der Volksrepublik China

Sonderverwaltungsregion Hongkong

Sonderverwaltungsregion Macau

III. Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden

Taiwan.

______
*) vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit

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Anhang II

Spezifische Kategorien von Reisenden, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist:

  1. Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;
  2. Grenzgänger;
  3. Saisonarbeiter in der Landwirtschaft;
  4. Transportpersonal;
  5. Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, von internationalen Organisationen eingeladene Personen, deren Anwesenheit für das reibungslose Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, militärisches Personal, humanitäre Helfer und Katastrophenschutzkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit;
  6. Passagiere im Transitverkehr;
  7. Passagiere, die aus zwingenden familiären Gründen reisen;
  8. Seeleute;
  9. Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen;
  10. Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken einreisen;
  11. hoch qualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten, deren Arbeitskraft aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann.
ENDE

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