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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2022/2548 des Rates vom 13. Dezember 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise während der COVID-19-Pandemie bei Reisen in die Union und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates

(ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 146)



Neufassung -Ersetzt Empf. (EU) 2020/912

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 30. Juni 2020 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung 1 angenommen.

(2) Seitdem hat sich die epidemiologische Lage infolge der weltweit steigenden Impfquote mit Impfstoffen, die ein hohes Maß an Schutz vor schweren Krankheitsverläufen und Todesfällen bieten, und der Verbreitung der Omikron-BA.4- und -BA.5-Varianten, die seit Juli 2022 weltweit vorherrschend sind und tendenziell weniger schwerwiegende Folgen als die früheren Delta-Varianten haben, erheblich verbessert.

(3) Angesichts der derzeitigen und der zu erwartenden epidemiologischen Lage erscheint es daher angebracht, die Aufhebung der Beschränkungen für Reisen in die Union zu empfehlen. Alle Mitgliedstaaten und alle Länder, auf die der Schengen-Besitzstand Anwendung findet, haben diese Beschränkungen bereits im Sommer aufgehoben.

(4) Die Empfehlung (EU) 2020/912 enthielt unter anderem in ihrem Anhang I eine Liste derjenigen Drittländer, Sonderverwaltungsregionen und anderen Gebietskörperschaften (im Folgenden "Drittländer und Regionen außerhalb der EU/des EWR"), für die die Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die Union aufgehoben werden könnte, da sie die in der Empfehlung festgelegten epidemiologischen Kriterien erfüllen. Mit der Lockerung der Beschränkungen ist diese Liste nicht mehr erforderlich und sollte daher aufgehoben werden.

(5) Das SARS-CoV-2-Virus zirkuliert jedoch weiterhin. Daher sollten die Mitgliedstaaten bereit sein, koordinierte und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich die epidemiologische Lage erheblich verschlechtert, was auch aufgrund des Auftretens einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden Variante geschehen kann.

(6) Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten, wenn sich die epidemiologische Lage in einem Drittland oder einer Region außerhalb der EU/des EWR erheblich verschlechtert, erforderlichenfalls nicht unbedingt notwendige Reisen beschränken, wobei diese Beschränkung für Personen, die geimpft oder genesen sind oder weniger als 72 Stunden vor ihrer Abreise im Wege eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT) negativ getestet wurden, nicht gelten sollte. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, bei der Ankunft dieser Personen zusätzliche Maßnahmen, wie beispielsweise zusätzliche Tests, Selbstisolierung oder Quarantäne, zu ergreifen.

(7) Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates 2 COVID-19-Beschränkungen einführt, sollten sich die Mitgliedstaaten innerhalb der Strukturen des Rates und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und dem Gesundheitssicherheitsausschuss abstimmen, um festzustellen, ob für Reisen aus Drittländern in die Mitgliedstaaten ähnliche Beschränkungen eingeführt werden sollten. Informationen über neue Maßnahmen sollten so früh wie möglich und grundsätzlich mindestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass für epidemiologische Notfälle eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.

(8) In diesem Zusammenhang sollte das mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeführte digitale COVID-Zertifikat der EU weiterhin als Impf-, Genesungs- und Testnachweis zugrunde gelegt werden. Ebenso sollten von Drittländern ausgestellte Zertifikate, für die ein gemäß Artikel 3 Absatz 10 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 erlassener Durchführungsbeschluss gilt, anerkannt werden.

(9) Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten, wenn in einem Drittland oder einer Region außerhalb der EU/des EWR eine besorgniserregende oder unter Beobachtung stehende Variante auftritt, weiterhin die Möglichkeit haben, in koordinierter Weise umgehend befristete und flexible Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbreitung einer solchen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden Variante zu verzögern und ihre Eindämmung vorzubereiten.

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