Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2022/290 des Rates vom 22. Februar 2022 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

(ABl. L 43 vom 24.02.2022 S. 79, ber. L 131 S. 10)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 30. Juni 2020 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung erlassen 1.

(2) Der Rat hat am 2. Februar 2021 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung 2 geändert, um die Kriterien zu aktualisieren, anhand deren bewertet wird, ob nicht unbedingt notwendige Reisen aus Drittländern sicher sind und erlaubt werden sollten.

(3) Mit dieser Änderung wurden Mechanismen eingeführt, um die Verbreitung besorgniserregender Varianten von SARS-COV-2 in der EU einzudämmen 3.

(4) Am 20. Mai 2021 änderte der Rat die Empfehlung (EU) 2020/912 4, um der Einführung und den positiven Auswirkungen der Impfkampagnen bei der Eindämmung der Ausbreitung des Virus Rechnung zu tragen und die Einschleppung neu aufkommender unter Beobachtung stehender und besorgniserregender Varianten in die EU und deren Ausbreitung weiter einzudämmen.

(5) Am 14. Juni 2021 nahmen das Parlament und der Rat die Verordnungen (EU) 2021/953 5 und (EU) 2021/954 6 über das digitale COVID-Zertifikat der EU an. Das digitale COVID-Zertifikat der EU hat sich als wesentliches Instrument zur Wiederherstellung des Reiseverkehrs innerhalb der EU erwiesen.

(6) Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/953 hat die Kommission mehrere Durchführungsrechtsakte erlassen, gemäß denen COVID-19-Zertifikate, die von einem bestimmten Drittland ausgestellt wurden, als den von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind. Impf-, Genesungs- und Testzertifikate, die unter solche Durchführungsrechtsakte fallen, können somit sicher und zuverlässig authentifiziert werden. Daher haben das digitale COVID-Zertifikat der EU und insbesondere die auf dieser Grundlage erlassenen Durchführungsbeschlüsse auch die sichere Wiederöffnung für den Reiseverkehr aus Drittländern in die EU erleichtert. 7

(7) Die in der Empfehlung (EU) 2020/912 dargelegte derzeitige Vorgehensweise sollte aktualisiert werden, um der Einführung des digitalen COVID-Zertifikats der EU sowie der Entwicklung der Pandemie, einschließlich des Auftretens der besorgniserregenden Omikron-Variante, der steigenden Impfquote und der schrittweisen Aufhebung der Reisebeschränkungen weltweit, Rechnung zu tragen.

(8) In seinen Schlussfolgerungen vom 22. Oktober 2021 forderte der Europäische Rat angesichts der Entwicklung der epidemiologischen Lage eine fortgesetzte Koordinierung zur Erleichterung der Freizügigkeit in der EU und der Reisen in die EU sowie die Überarbeitung der beiden Empfehlungen, einschließlich der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates.

(9) Der standardmäßige Anerkennungszeitraum für die von Drittländern nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellten Impfzertifikate sollte auf 270 Tage festgesetzt werden. Im Interesse einer koordinierten Vorgehensweise sollten die Mitgliedstaaten Impfzertifikate, die nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellt wurden, nicht akzeptieren, wenn seit der Verabreichung der darin angegebenen Dosis mehr als 270 Tage vergangen sind. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten Impfzertifikate anerkennen, aus denen hervorgeht, dass nach Abschluss der ersten Impfserie eine zusätzliche Dosis verabreicht wurde.

(10) Um die sichere Einreise in die EU weiter zu erleichtern, sollte der Schwellenwert für die kumulative 14-Tage-Melderate für COVID-19-Fälle von 75 auf 100 pro 100.000 Einwohner erhöht werden. Gleichzeitig sollte auch die vorgeschriebene wöchentliche Mindesttestquote von 300 auf 600 Tests pro 100.000 Einwohner angehoben werden, um den verbesserten Testkapazitäten fast zwei Jahre nach dem ersten Auftreten des Virus Rechnung zu tragen. Dies dürfte die Zuverlässigkeit der Daten weiter erhöhen, die dafür den Ausschlag geben, inwieweit nicht unbedingt notwendige Reisen aus einem bestimmten Drittland möglich sein sollten.

(11) Um bessere Voraussetzungen für nicht unbedingt notwendige Reisen in die Union zu schaffen und die Vorhersehbarkeit für Reisende aus Drittländern zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten nicht nur COVID-19-Impfstoffe akzeptieren, deren Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 genehmigt wurde, sondern auch Impfstoffe, die das Verfahren der Notfallzulassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) durchlaufen haben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.05.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion