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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2021/132 des Rates vom 2. Februar 2021 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung

(ABl. L 41 vom 04.02.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 30. Juni 2020 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung erlassen 1.

(2) Die Kriterien der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates beziehen sich auf die durchschnittliche 14-Tage-Melderate der EU vom 15. Juni 2020. In der am 13. Oktober 2020 angenommenen Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie werden zusätzliche Kriterien verwendet, die auf den neuesten wissenschaftlichen Empfehlungen beruhen 2.

Neue Varianten des SARS-CoV-2-Virus geben großen Anlass zur Sorge. Die Übertragbarkeit bei diesen Varianten scheint zwischen 50 und 70 % höher zu sein 3, wodurch der Druck auf die Gesundheitssysteme zunimmt.

Die in der Empfehlung (EU) 2020/912 festgelegten Kriterien und Schwellenwerte sollten daher aktualisiert werden.

(3) Am 22. Dezember 2020 reagierte die Kommission auf das Auftreten einer dieser Varianten mit der Annahme einer Empfehlung über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu aufgetretene SARS-CoV-2-Variante 4.

(4) Am 19. Januar 2021 forderte die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel "Gemeinsam gegen COVID-19" dringende Maßnahmen, um das Risiko einer potenziell härteren dritten Infektionswelle einzudämmen.

(5) In derselben Mitteilung betonte die Kommission, dass von allen nicht zwingend notwendigen Reisen, insbesondere in Hochrisikogebiete und aus solchen Gebieten, bis zu einer erheblichen Verbesserung der epidemiologischen Lage nachdrücklich abgeraten werden sollte.

(6) Am 21. Januar 2021 veröffentlichte das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) seine jüngste Risikobewertung zur Verbreitung der neuen SARS-CoV-2-Varianten in der EU/im EWR 5 und empfahl die Verabschiedung strengerer Maßnahmen und von Leitlinien zur Vermeidung nicht unbedingt notwendiger Reisen, unter anderem, um die Einschleppung und Ausbreitung der neuen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten einzudämmen. Neben den Empfehlungen zur Vermeidung nicht unbedingt notwendiger Reisen sowie Reisebeschränkungen für infizierte Personen sollten Auflagen wie Tests und Quarantäne von Reisenden beibehalten werden, insbesondere für Reisende aus Gebieten mit einer höheren Inzidenz der neuen Varianten. Wenn die Sequenzierung noch nicht geeignet ist, um eine mögliche höhere Inzidenz der neuen Varianten auszuschließen, wie dies in den Leitlinien des ECDC zur Genomsequenzierung vorgesehen ist, sollten ferner angemessene Maßnahmen für Reisen aus Gebieten, in denen ein anhaltend hohes Maß an Übertragung in Gemeinschaften besteht, in Betracht gezogen werden.

(7) In den mündlichen Schlussfolgerungen im Anschluss an die Videokonferenz der Mitglieder des Europäischen Rates vom 21. Januar 2021 hielt der Präsident des Europäischen Rates fest, dass Maßnahmen zur Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die und innerhalb der EU erforderlich sein könnten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, und forderte den Rat auf, seine Empfehlungen zu Reisen innerhalb der EU und zu nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU angesichts der von den neuen Virusvarianten ausgehenden Gefahren zu überprüfen.

(8) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, zu beschließen, ob es sie umsetzt.

(9) Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 6 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch die Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(10) Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 7 genannten Bereich gehören.

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(Stand: 05.04.2021)

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