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Empfehlung (EU) 2021/816 des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung
(ABl. L 182 vom 21.05.2021 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 30. Juni 2020 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung 1 erlassen.
(2) Der Rat hat am 2. Februar 2021 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung 2 geändert, um die Kriterien zu aktualisieren, anhand deren bewertet wird, ob nicht unbedingt notwendige Reisen aus Drittländern sicher sind und erlaubt werden sollten.
(3) Mit der gleichen Änderung wurden Mechanismen eingeführt, um die Verbreitung besorgniserregender Varianten des Virus SARS-COV-2 im erweiterten EU-Raum 3 einzudämmen.
(4) Seither wurde im erweiterten EU-Raum sowie in vielen anderen Regionen und Drittländern mit der Durchführung von Massenimpfkampagnen gegen das Virus SARS-COV-2 begonnen.
(5) Am 17. März 2021 schlug die Kommission zwei Verordnungen 4 vor, mit denen ein digitales grünes Zertifikat zur Erleichterung der Freizügigkeit auf sichere Weise innerhalb der EU während der COVID-19-Pandemie eingeführt werden soll. Das digitale grüne Zertifikat dient innerhalb der EU als Nachweis dafür, dass eine Person gegen COVID-19 geimpft wurde, ein negatives Testergebnis erhalten hat oder von COVID-19 genesen ist. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin dafür zuständig, zu entscheiden, welche Beschränkungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit für Reisende aufgehoben werden können, sollten dies jedoch in nichtdiskriminierender Weise auf Reisende anwenden, die im Besitz eines digitalen grünen Zertifikats sind.
(6) Wissenschaftliche Gutachten und empirische Nachweise zu den Auswirkungen von Impfungen sind immer häufiger verfügbar und belegen schlüssig, dass Impfungen dazu beitragen, die Übertragungskette zu durchbrechen.
(7) Somit könnten in bestimmten Fällen Reisebeschränkungen für Personen, die nachweislich die letzte empfohlene Dosis eines COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, der in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zugelassen wurde, sicher aufgehoben werden und entsprechende Befreiungen auch gerechtfertigt sein, wenn eine Person mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft wurde, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt.
(8) Kinder, die aufgrund ihres Alters von der COVID-19-Impfung ausgeschlossen sind, sollten mit ihren geimpften Eltern reisen können, wenn sie frühestens 72 Stunden vor dem Übertritt der Grenze des erweiterten EU-Raums mittels PCR-Test negativ auf COVID-19 getestet wurden. In diesen Fällen könnten die Mitgliedstaaten nach der Ankunft die Durchführung weiterer Tests verlangen.
(9) Allerdings liegen derzeit noch wenige oder keine Studien darüber vor, ob besorgniserregende Varianten der durch die verschiedenen COVID-19-Impfstoffe ausgelösten Immunreaktion entgehen. Daher sollte im Einklang mit dem Vorsorgeansatz ein Mechanismus für eine "Notfallbremse" eingerichtet werden, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in koordinierter Weise dringende und zeitlich begrenzte Maßnahmen zu ergreifen, um rasch auf eine aufkommende Variante in einem bestimmten Drittland zu reagieren, die spezifisch geprüft wird, insbesondere wenn sie vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) als Variante unter Beobachtung eingestuft wurde. Diese Notbremse sollte es ermöglichen, geeignete Maßnahmen, einschließlich Einreisebeschränkungen, zu ergreifen, um die Einschleppung dieser Varianten in den erweiterten EU-Raum und deren dortige Ausbreitung zu verhindern. Diese Maßnahmen sollten im Interesse eines gemeinsamen Ansatzes im Rat rasch koordiniert werden.
(10) Die Fortschritte bei der Impfung der Bevölkerung eines Drittlandes gegen das Virus sollten bei der Bewertung der epidemiologischen Lage in diesem Land berücksichtigt werden.
(11) Sobald die Verordnungen über das digitale grüne Zertifikat angenommen sind, werden sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission die Grundlage für die Behandlung von Impfzertifikaten aus Drittländern als gleichwertig zu dem digitalen grünen Zertifikat oder für die Ausstellung entsprechender Zertifikate für in Drittländern geimpfte Personen bilden. Um einen koordinierten Ansatz der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Reisenden aus Drittstaaten innerhalb des erweiterten EU-Raums die Weiterreise zu erleichtern, sollten Maßnahmen zur leichteren Anwendung dieser Bestimmungen ergriffen werden. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Portals erwägen, wo Personen mit Wohnsitz außerhalb des erweiterten EU-Raums die Anerkennung ihres in einem Drittstaat ausgestellten Impfzertifikats als zuverlässigen Impfnachweis und/oder die Ausstellung eines "digitalen grünen Zertifikats" beantragen können.
(Stand: 25.05.2021)
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