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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

(ABl. L 163 vom 26.05.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2022/195 - ABl. L 31 vom 14.02.2022 S. 27 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2022/799 - ABl. L 143 vom 23.05.2022 S. 1 * A;
VO (EU) 2022/1177 - ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 54 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2022/1362 - ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 145 Inkrafttreten)



Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 5 und Artikel 45 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Interesse der Klarheit, Vorhersehbarkeit und Vereinfachung der für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verwendeten Dokumente sollten diese auf der Grundlage der bestehenden Praxis standardisiert werden, um den Aufwand für die Fahrzeughersteller zu verringern.

(2) Um die Transparenz zu erhöhen und sicherzustellen, dass die erforderlichen Typgenehmigungsinformationen kohärent dargestellt werden, sollten die Muster für die Typgenehmigungsbogen festgelegt werden.

(3) Um eine harmonisierte Aufmachung des Dokuments sicherzustellen, mit dem der Hersteller bescheinigt, dass ein hergestelltes Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, sollten Muster für Übereinstimmungsbescheinigungen festgelegt werden. Aus Gründen der Klarheit sollte auf der Übereinstimmungsbescheinigung die Angabe des Herstellungsdatums des Fahrzeugs hinzugefügt werden.

(4) Zwecks klarer Identifizierung der Rechtsakte, die für die jeweiligen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten gelten, sollte ein harmonisiertes Nummerierungssystem für Typgenehmigungsbogen eingeführt werden.

(5) Die Darstellung der wichtigsten Informationen in den Prüfberichten sollte harmonisiert werden. Daher müssen Mindestanforderungen an das Format der Prüfberichte festgelegt werden.

(6) Um die Ergebnisse der Prüfungen, die am genehmigten Fahrzeugtyp durchgeführt wurden, besser ermitteln zu können, sollte eine harmonisierte Anlage mit den Prüfergebnissen erstellt werden, die einen Mindestsatz von Informationen enthält.

(7) Damit die Hersteller gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 Typgenehmigungen erhalten oder neue Fahrzeuge in Verkehr bringen können, sollte diese Verordnung ab dem 5. Juli 2020 gelten.

(8) Die Befugnisübertragungen nach Artikel 24 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 3 Artikel 30 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 5 und Artikel 45 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/858 zielen auf die Einführung harmonisierter Muster und Formate ab, die notwendig sind, damit Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge genehmigt und in Verkehr gebracht werden können. Da diese Befugnisübertragungen thematisch eng verbunden sind, sollten sie in dieser Verordnung gebündelt werden.

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