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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/799 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Berichtigung der griechischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

(ABl. L 143 vom 23.05.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die griechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission 2 enthält einen sich wiederholenden Fehler, nämlich einen falschen Begriff in Anhang I Nummern 6.2.3, 6.2.3.1, 6.2.4 und 6.2.4.1, in Anhang II Teil I Abschnitt A. Fahrzeuge der Klassen M und N Nummern 6.2.3, 6.2.3.1, 6.2.4 und 6.2.4.1, in Anhang II Teil I Abschnitt B. Klasse O Nummern 6.2.4 und 6.2.4.1, in Anhang III Anlage 1 Klassen M2, M3, N2 und N3 jeweils Nummer 33, in Anhang VIII Anlage Muster B - Teil 2 Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 jeweils Nummer 33 sowie in Anhang VIII Anlage Muster C2 - Teil 2 Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 jeweils Nummer 33, der den Sinn dieser Bestimmungen verändert.

(2) Die griechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge" (TCMV)

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2022

1) ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.05.2020 S. 1).

ENDE

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