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Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 der Kommission vom 11. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 41 vom 13.02.2020 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut 1, insbesondere auf Artikel 21a,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut 2, insbesondere auf Artikel 21a,
gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben 3, insbesondere auf Artikel 17a,
gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen 4, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 5, insbesondere auf Artikel 45,
gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln 6, insbesondere auf Artikel 18 Buchstabe c und Artikel 24,
gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen 7, insbesondere auf Artikel 24,
gestützt auf die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut 8, insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 9, insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Damit ihre Bestimmungen ihre volle Wirksamkeit entfalten, müssen Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände erlassen und entsprechende Anforderungen festgelegt werden, um das Gebiet der Union vor Risiken für die Pflanzengesundheit zu schützen.
(2) Zu diesem Zweck sollten besondere Vorschriften festgelegt werden, um die unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated nonquarantine pests - RNQPs) sowie Maßnahmen zur Verhütung ihres Auftretens auf den jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aufzulisten.
(3) Die in Anhang I Teil A und Anhang II Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 11 aufgeführten Schädlinge wurden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "EFSA") im Hinblick auf die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erstellende Liste der Unionsquarantäneschädlinge neu bewertet. Die Neubewertung war erforderlich, um den Pflanzengesundheitsstatus hinsichtlich dieser Schädlinge unter Berücksichtigung der jüngsten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu aktualisieren und ihre Übereinstimmung mit den Kriterien in Artikel 3 in Bezug auf das Gebiet der Union sowie in Anhang I Abschnitt 1 der genannten Verordnung zu bewerten.
(4) Die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) hat eine Neubewertung der in Anhang II Teil a Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge, der Feldbestände nach Anhang I Nummer 3 und der Schädlinge nach Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 66/401/EWG, der Schädlinge nach Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 66/402/EWG, Anhang I sowie Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 68/193/EWG, der Schädlinge, die in den gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 98/56/EG erlassenen Rechtsakten, in Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG, in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG aufgeführt sind, sowie der Schädlinge, die in den nach Artikel 18 Buchstabe c der genannten Richtlinie erlassenen Rechtsakten, in Anhang I Nummer 4 sowie Anhang II Teil I Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG und in Artikel 4 der Richtlinie 2008/72/EG aufgeführt sind, vorgenommen.
(5) Aufgrund dieser Neubewertung sind die maßgeblichen RNQPs, die betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und die Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf den jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 12
(Stand: 05.04.2021)
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