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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - EU Bund, Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

(ABl. Nr. L 267 vom 08.10.2008 S. 8;
Beschl. 2010/777/EU - ABl. Nr. L 332 vom 16.12.2010 S. 40;
VO (EU) 652/2014 - ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
Beschl. (EU) 2019/120 - ABl. L 24 vom 28.01.2019 S. 27 A;
Beschl. (EU) 2022/1933 - ABl. L 266 vom 13.10.2022 S. 19)



Neufassung -Ersetzt RL 92/34/EWG

Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2017/167

RL'n 2014/98/EU; 2014/97/EU; 2014/96/EU

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 2 wurde mehrfach und erheblich geändert 3. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2) Der Obstbau spielt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.

(3) Befriedigende Ergebnisse im Obstbau hängen weitgehend von Qualität und Gesundheit des Vermehrungs- und Pflanzenmaterials von Obstarten zur Fruchterzeugung ab.

(4) Auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Anforderungen gewährleisten, dass die Abnehmer gemeinschaftsweit mit gesundem und hochwertigem Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Obstarten versorgt werden.

(5) Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen die harmonisierten Anforderungen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 4 im Einklang stehen.

(6) Es sollen Gemeinschaftsvorschriften für diejenigen Gattungen und Arten von Pflanzen von Obstarten festgelegt werden, welche eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinschaft haben, und es soll ein Gemeinschaftsverfahren vorgesehen werden, mit dem nachträglich weitere Obstpflanzenarten und -gattungen in die Liste der unter diese Richtlinie fallenden Gattungen und Arten aufgenommen werden können. In dieser Liste sollten solche Gattungen und Arten aufgeführt werden, die in den Mitgliedstaaten in großem Umfang angebaut werden und für deren Vermehrungsmaterial und/oder Pflanzen von Obstarten ein bedeutender Markt in mehr als einem Mitgliedstaat existiert.

(7) Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nachweislich für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da in diesen Ländern andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.

(8) Im Interesse der Klarheit sollten die nötigen Definitionen festgelegt werden. Diese sollten sich auf die neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen und den betreffenden Begriff vollständig und eindeutig erfassen; hierdurch soll - unter Berücksichtigung aller neuen Marktchancen und Verfahren zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial - die Harmonisierung des Binnenmarktes erleichtert werden. Die Definitionen sollten mit den vorhandenen Definitionen für das in Gemeinschaftsvorschriften geregelte Inverkehrbringen sonstigen Vermehrungsmaterials im Einklang stehen.

(9) Es ist wünschenswert, dass für jede Obstpflanzengattung oder -art Pflanzengesundheits- und Qualitätsstandards auf der Grundlage internationaler Standards festgelegt werden, zu denen unter anderem Tests auf Schaderreger gehören können. Deshalb sollte unter Bezugnahme auf diese internationalen Standards (soweit vorhanden) ein System harmonisierter Vorschriften für die verschiedenen zu vermarktenden Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten entwickelt werden.

(10) Es entspricht derzeitigen landwirtschaftlichen Gepflogenheiten zu verlangen, dass Vermehrungsmaterial und bestimmte Pflanzen von Obstarten entweder amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht werden wie auch andere unter die Gemeinschaftsvorschriften fallende Spezies.

(11) Genetisch verändertes Vermehrungsmaterial und genetisch veränderte Pflanzen von Obstarten sollten nicht in Verkehr gebracht und Obstsorten sollten nicht amtlich registriert werden, sofern nicht alle geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, jegliches Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszuschließen, wie in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt 5

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