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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung von Anforderungen an die Luftraumnutzung und von Betriebsverfahren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation

(ABl. Nr. L 189 vom 26.07.2018 S. 3)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere Artikel 8b Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem anhaltenden Wachstum des Luftverkehrs steigen auch die Anforderungen an die Nutzung des verfügbaren Luftraums, sodass es immer dringlicher wird, diese so wirksam und effizient wie möglich zu gestalten. Stützt sich die Bereitstellung der Dienste des Flugverkehrsmanagements (ATM) und der Flugsicherung (ANS) auf die leistungsbasierte Navigation (PBN), können Flugverkehrsstrecken und Instrumentenanflugverfahren optimiert und so Vorteile im Hinblick auf Sicherheit, Kapazität und Effizienz erzielt werden. Damit sich diese Vorteile auch realisieren lassen und um die Leistung des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes verbessern zu können, sollten harmonisierte Anforderungen an die Luftraumnutzung und PBN-Betriebsverfahren festgelegt werden.

(2) Diese für die PBN festzulegenden Anforderungen und Verfahren sollten auf den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) entwickelten Regeln beruhen und entsprechend dem globalen ICAO-Luftfahrtplan 2 und dem europäischen ATM-Masterplan 3 umgesetzt werden.

(3) Entsprechend den Festlegungen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 4, insbesondere in Punkt SERA.5015(a), in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 5, insbesondere in Punkt ORO.GEN.110(d), sowie in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wie durch die Verordnung (EU) Nr. 452/2014 6, insbesondere Anhang I Punkt TCO.205, umgesetzt, müssen die Ausrüstung der Luftfahrzeuge und die Qualifikation der Flugbesatzung für den Betrieb auf der geplanten Strecke oder die Durchführung des geplanten Verfahrens geeignet sein. Diese Anforderungen sollten durch gemeinsame Anforderungen an die Nutzung des Luftraums, in denen die entsprechenden Flugverfahren und Strecken spezifiziert sind, ergänzt werden.

(4) Die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission 7 geforderte Umsetzung der PBN im Nahverkehrsbereich mit hoher Verkehrsdichte dürfte die Präzision des Anflugwegs verbessern und die Sequenzierung des Luftverkehrs in einem früheren Stadium erleichtern, sodass der Kraftstoffverbrauch und die Umweltauswirkungen in den Sinkflug- und Anflugphasen verringert werden können. Im Hinblick auf eine leichtere Umsetzung sollte die Kohärenz zwischen den Anforderungen dieser Verordnung mit denen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 gewahrt werden.

(5) Sicherheit und Kosteneffizienz sind Faktoren, die für die Festlegung von Anflugverfahren mit vertikaler Führung (LPV) und Anflugminima sprechen, weshalb der Einsatz satellitengestützter Ergänzungssysteme (SBAS), vor allem in Form der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS), gefördert werden sollte. Allerdings sollte der Betrieb mit anderen PBN-Fähigkeiten erleichtert werden, indem zusätzlich zum LPV weitere Anflugminima vorgesehen werden.

(6) Bei der Ausarbeitung des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes ist der in der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission 8 genannte Netzmanager nach jener Verordnung gehalten, Entscheidungen kooperativ zu treffen. In Bezug auf die Bereitstellung von ATM/ANS-Diensten nach dieser Verordnung sollte der Netzmanager in Abstimmung mit den ATM/ANS-Anbietern daher insbesondere gewährleisten, dass die für den Übergang zum oder vom Streckennetz genutzten Flugverkehrsstrecken mit der Spezifikation der jeweiligen Standard-Instrumentenabflugstrecken (SID) und der jeweiligen Standard-Instrumenteneinflugstrecken (STAR) in Einklang stehen.

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