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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/520 der Kommission vom 20. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 hinsichtlich der Verwendung von Spezifikationen der leistungsbasierten Navigation für den Flugbetrieb über großen Wasserflächen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/520 vom 21.03.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission 2 sind Anforderungen an die Luftraumnutzung und Betriebsverfahren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation festgelegt.

(2) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 müssen ATS-Anbieter für den gesamten Streckenflugbetrieb im einheitlichen europäischen Luftraum (SES) Flugverkehrsstrecken entsprechend den Anforderungen der RNAV-5-Spezifikation für die Flächennavigation implementieren.

(3) Die RNAV-5-Spezifikation wurde entwickelt, um den Flugbetrieb im Luftraum über kontinentalen Gebieten zu unterstützen. Die Spezifikationsanforderungen bei Verlust der Navigationsfunktion eines Luftfahrzeugs werden dem Flugbetrieb in Streckenlufträumen über großen Wasserflächen oder abgelegenen kontinentalen Gebieten nicht gerecht, sodass die Anwendung einer solchen Spezifikation zu einer potenziellen Verringerung der Sicherheit führen könnte.

(4) Sowohl RNAV 10 als auch die erforderliche Navigationsleistung RNP 4 sind Navigationsspezifikationen, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) speziell entwickelt wurden, um den Flugbetrieb in Streckenlufträumen über großen Wasserflächen oder abgelegenen kontinentalen Gebieten, die auch Teil des einheitlichen europäischen Luftraums sind, zu unterstützen. Daher können sie die Kohärenz zwischen den Leistungsanforderungen des Luftfahrzeugs (PBN-Spezifikation) und der für diesen Flugbetrieb erforderlichen Navigationsgenauigkeit gewährleisten.

(5) Durch die Anwendung der RNAV-10- oder RNP-4-Spezifikationen im Luftraum über großen Wasserflächen oder abgelegenen kontinentalen Gebieten wird eine harmonisierte ATS-Streckenimplementierung sichergestellt.

(6) Die Anwendung der RF-Funktion (Radio to Fix, RF) und/oder von Flughöhenbeschränkungen in Verbindung mit RNP-1-Standard-Instrumentenabflugstrecken (SID) und Standard-Instrumenteneinflugstrecken (STAR) sollte entsprechend der örtlichen Gegebenheiten erfolgen.

(7) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2237 der Kommission 3 wurde die neue ICAO-Anflugklassifizierung eingeführt, in der nicht mehr zwischen CAT IIIA- und CAT IIIB-Flugbetrieb unterschieden wird. Eine Angleichung an die derzeitige Definition des CAT III-Flugbetriebs in den EU-Rechtsvorschriften wird für notwendig erachtet.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 ihre Stellungnahme Nr. 03/2024 4 abgegeben und darin Maßnahmenvorschläge unterbreitet.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(Stand: 25.03.2025)

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