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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 S. 12;
VO (EU) 2016/1158 - ABl. Nr. L 192 vom 16.07.2016 S. 21 A;
VO (EU) 2023/659 - ABl. L 83 vom 22.03.2023 S. 38 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Drittlandsbetreiber von Luftfahrzeugen im gewerblichen Luftverkehr die einschlägigen Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) einhalten.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gilt nicht für Flüge von Drittlandsbetreibern über das den Bestimmungen des Vertrags unterliegende Hoheitsgebiet.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass Drittlandsbetreiber, wenn einschlägige ICAO-Normen nicht vorhanden sind, die einschlägigen grundlegenden Anforderungen der Anhänge I, III, IV und gegebenenfalls des Anhangs Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen müssen, sofern diese Anforderungen den aufgrund internationaler Übereinkünfte bestehenden Rechten dritter Länder nicht zuwiderlaufen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend "die Agentur") Genehmigungen erteilt und die von ihr erteilten Genehmigungen laufend überwacht. Diese Genehmigungen sind eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis oder eines gleichwertigen Dokuments durch den jeweiligen EU-Mitgliedstaat im Rahmen bestehender Luftverkehrsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern.

(5) Für die Zwecke von Erstgenehmigungen und der laufenden Überwachung muss die Agentur Bewertungen vornehmen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Fortbestehen eines Verstoßes zu verhindern.

(6) Das Verfahren für die Genehmigung von Drittlandsbetreibern sollte einfach, angemessen, kostengünstig und wirksam sein und die Ergebnisse des Programms der ICAO zur Auditierung der Sicherheitsaufsicht (USOAP), von Vorfeldinspektionen und sonstiger anerkannter Informationen über Sicherheitsaspekte bezüglich Drittlandsbetreibern berücksichtigen.

(7) Bewertungen von Drittlandsbetreibern, gegen die eine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verhängt wurde, können auch ein Audit vor Ort beim Betreiber umfassen. Für die Zwecke der Aufhebung der Aussetzung einer Genehmigung kann die Agentur eine Überprüfung des Drittlandsbetreibers in Betracht ziehen.

(8) Um einen reibungslosen Übergang und ein hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Europäischen Union zu gewährleisten, müssen Durchführungsmaßnahmen die im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation vereinbarten Empfehlungen und Leitlinien berücksichtigen.

(9) Der Luftfahrtindustrie und der Verwaltung der Agentur muss ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neuen Rechtsvorschriften und dafür eingeräumt werden, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen die Gültigkeit von Betriebserlaubnissen oder gleichwertigen Dokumenten, die von einem Mitgliedstaat für Flüge in/aus sein/seinem Hoheitsgebiet oder innerhalb seines Hoheitsgebiets ausgestellt wurden, anerkennen können.

(10) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses vereinbar

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 23

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