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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/659 der Kommission vom 2. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 in Bezug auf die technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandbetreibern

(ABl. L 83 vom 22.03.2023 S. 38)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission 2 enthält die technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zur Erlangung der Genehmigungen, die im gewerblichen Luftverkehr tätige Luftfahrtunternehmen aus Drittländern benötigen, wenn sie Flugbetrieb in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, durchführen möchten.

(2) Nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139 muss für Luftfahrzeugbetreiber aus einem Drittland das Verfahren zur Erlangung der Genehmigungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, einfach, angemessen, effektiv und kosteneffizient sein und Nachweise der Konformität vorsehen, die der Komplexität des Betriebs und dem damit verbundenen Risiko angemessen sind.

(3) Eine von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") durchgeführte Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 ergab mehrere mögliche Verbesserungen in den folgenden vier Hauptbereichen: Effizienz, Durchsetzung, Flexibilität und Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Um die genannten Verbesserungen vornehmen zu können, müssen daher einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 geändert werden.

(4) Insbesondere dürfen Drittlandbetreiber nicht mehr die Möglichkeit haben, Verstöße gegen die einschlägigen Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) durch Abhilfemaßnahmen zu beheben. Die Einhaltung dieser Richtlinien muss erreicht werden, bevor eine TCO-Genehmigung erteilt wird, wobei Fragen der Flexibilität im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu klären sind.

(5) Im Sinne einer größeren Rechtssicherheit und Effizienz müssen zudem die Bestimmungen geändert werden, die es Drittlandbetreibern ermöglichen, unter bestimmten Bedingungen Flüge in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, durchzuführen, ohne eine vorherige Genehmigung einholen zu müssen.

(6) Genauso wichtig ist es, die Effizienz des für Drittlandbetreiber geltenden Genehmigungs- und Aufsichtsverfahrens zu verbessern und die Rechtssicherheit zu erhöhen, insbesondere indem Hindernisse für die Digitalisierung des Verfahrens beseitigt und Aspekte im Zusammenhang mit der Gültigkeit von Genehmigungen von Drittlandbetreibern sowie mit bestimmten Verfahrensschritten des von der Agentur eingeleiteten Verfahrens geklärt werden.

(7) Zur Förderung eines risikobasierten Ansatzes in dem für Drittlandbetreiber geltenden Genehmigungsverfahren müssen mit Blick auf eine größere Kohärenz Größe, Umfang und Komplexität des betreffenden Flugbetriebs geprüft werden. Gleichzeitig gilt es, die der Agentur zur Verfügung stehenden Aufsichts- und Durchsetzungsmittel zu stärken, insbesondere indem ihr eine intensivere Überwachung bestimmter Drittlandbetreiber ermöglicht wird und die Bestimmungen über die Feststellung von Beanstandungen sowie über die Aussetzung und den Widerruf von Drittlandbetreibergenehmigungen geklärt werden.

(8) Ebenso müssen einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014

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(Stand: 24.03.2023)

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