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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 der Kommission vom 14. November 2017 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union

(ABl. Nr. L 297 vom 15.11.2017 S. 13;
VO (EU) 2019/1026 - ABl. L 167 vom 24.06.2019 S. 3aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 50 der VO (EU) 2019/1026

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der "Zollkodex") erfolgen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission 2 wurde das Arbeitsprogramm für die Umsetzung der elektronischen Systeme festgelegt, die für die Anwendung des Zollkodex erforderlich und durch in Abschnitt II des Anhangs des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführte Projekte zu entwickeln sind.

(3) Es sollten wichtige technische Modalitäten für das Funktionieren der elektronischen Systeme festgelegt werden, wie z.B. Regelungen für die Entwicklung, Erprobung und Einführung sowie für Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme. Ferner sollten Modalitäten für den Datenschutz, die Aktualisierung von Daten, die Beschränkung der Datenverarbeitung, das Eigentum an den Systemen und die Sicherheit der Systeme festgelegt werden.

(4) Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Union, der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsbeteiligten ist es wichtig, die Verfahrensregeln festzulegen und Alternativlösungen vorzusehen, die bei einem zeitweiligen Ausfall der elektronischen Systeme anzuwenden sind.

(5) Mit dem Zollentscheidungssystem, welches durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 genannte Projekt für EU-ZK-Zollentscheidungen entwickelt wird, sollen die Verfahren für die Beantragung einer Zollentscheidung, für die Entscheidungsfindung und für die Verwaltung der Entscheidung in der gesamten Union ausschließlich unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechniken harmonisiert werden. Daher müssen Vorschriften für dieses elektronische System festgelegt werden. Der Anwendungsbereich des Systems sollte unter Bezugnahme auf die zu beantragenden, zu treffenden und mit diesem System zu verwaltenden Zollentscheidungen festgelegt werden. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Portal für Unternehmen, zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen und Kundenreferenzdienste) sowie für die nationalen Komponenten (nationales Portal für Unternehmen und nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen) sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, in denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden.

(6) Ferner müssen Vorschriften für die Daten festgelegt werden, die in bereits bestehenden elektronischen Systemen, wie beispielsweise das Linienverkehrssystem, und in nationalen Systemen gespeichert sind und in das Zollentscheidungssystem migriert werden müssen.

(7) Das Authentifizierungs- und Zugangsprüfungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte und andere Nutzer soll durch das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur verwaltet werden, welches durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 genannte Projekt für unmittelbaren Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) entwickelt wird. Esmüssen Durchführungsbestimmungen für den Anwendungsbereich und die Merkmale des Systems festgelegt werden, in denen die verschiedenen Komponenten (gemeinsame und nationale Komponenten) des Systems, ihre Funktionen und ihre Verbindungen untereinander definiert werden. Die Funktion "Digitale Signatur" ist im Rahmen des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur jedoch noch nicht verfügbar. Daher konnten in dieser Verordnung keine Durchführungsbestimmungen zu dieser Funktion festgelegt werden.

(8) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Sofern es für die Zwecke der Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, personenbezogene Daten in den elektronischen Systemen zu verarbeiten, muss diese Verarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfolgen. Die personenbezogenen Daten von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten, die durch die elektronischen Systeme verarbeitet werden, sind begrenzt auf den in Anhang a Gruppe 3 - Beteiligte und Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 5 definierten Datensatz.

(9) Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die folgenden elektronischen Systeme:

  1. das Zollentscheidungssystem, welches durch das im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannte Projekt für EU-ZK-Zollentscheidungen entwickelt wird,
  2. das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur, welches durch das im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannte Projekt für den unmittelbaren Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) entwickelt wird.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

  1. "gemeinsame Komponente": eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht;
  2. "nationale Komponente": eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt hat.

Artikel 3 Kontaktstellen für die elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen für die einzelnen elektronischen Systeme zwecks Informationsaustauschs, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser elektronischen Systeme auf koordinierte Weise erfolgen. Sie übermitteln einander die Angaben zu diesen Kontaktstellen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen der Angaben zu den Kontaktstellen.

Kapitel II
Zollentscheidungssystem

Artikel 4 Gegenstand und Struktur des Zollentscheidungssystems

( 1) Das Zollentscheidungssystem ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten zur Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie zur Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bewilligungen, d. h. Änderungen, Widerrufe, Rücknahmen und Aussetzungen.

( 2) Das Zollentscheidungssystem besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

  1. einem EU-Portal für Unternehmen,
  2. einem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen,
  3. Kundenreferenzdiensten.

( 3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

  1. ein nationales Portal für Unternehmen,
  2. ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.

Artikel 5 Nutzung des Zollentscheidungssystems

( 1) Das Zollentscheidungssystem wird für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen auf die nachstehenden Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Anträgen oder Bewilligungen genutzt:

  1. die in Artikel 73 des Zollkodes genannte Bewilligung für die vereinfachte Bestimmung von Beträgen, die in den Zollwert einzurechnen sind,
  2. die in Artikel 95 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich der Möglichkeit einer Verringerung des Betrags oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung,
  3. die in Artikel 110 des Zollkodex genannte Bewilligung für einen Zahlungsaufschub, sofern die Genehmigung nicht für einen einzigen Vorgang erteilt wird,
  4. die in Artikel 148 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern,
  5. die in Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs,
  6. die in Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Ausstellers,
  7. die in Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex genannte Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung,
  8. die in Artikel 179 des Zollkodex genannte Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung,
  9. die in Artikel 182 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, auch im Rahmen des Ausfuhrverfahrens,
  10. die in Artikel 185 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Eigenkontrolle,
  11. die in Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen,
  12. die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung,
  13. die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung,
  14. die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der Endverwendung,
  15. die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung,
  16. die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren,
  17. die in Artikel 230 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren,
  18. die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand,
  19. die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand,
  20. die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse,
  21. die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz,
  22. die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

( 2) Die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems werden für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.

( 3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden können, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

( 4) Das Zollentscheidungssystem darf nicht für andere als die in Absatz 1 genannten Anträge, Bewilligungen oder Entscheidungen verwendet werden.

Artikel 6 Authentifizierung und Zugang zum Zollentscheidungssystem

( 1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur gemäß Artikel 14.

( 2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

( 3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 7 EU-Portal für Unternehmen

( 1) Das EU-Portal für Unternehmen gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten Zugang zum Zollentscheidungssystem.

( 2) Das EU-Portal für Unternehmen interoperiert mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen sowie mit nationalen Verwaltungssystemen für Zollentscheidungen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden.

( 3) Das EU-Portal für Unternehmen wird für die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.

( 4) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass das EU-Portal für Unternehmen für die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden kann, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

Fasst ein Mitgliedstaat einen Beschluss, das EU-Portal für Unternehmen für Bewilligungen oder Entscheidungen zu nutzen, die nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben, so setzt er die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 8 Zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

( 1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen für die Bearbeitung der Anträge und Bewilligungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass die Mitgliedstaaten prüfen können, ob die Bedingungen für die Annahme der Anträge und für die Entscheidungen erfüllt sind.

( 2) Das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen interoperiert mit dem EU-Portal für Unternehmen, den Kundenreferenzdiensten und den nationalen Verwaltungssystemen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden.

Artikel 9 Konsultationen zwischen den Zollbehörden, die das Zollentscheidungssystem verwenden

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats verwendet das zentrale System für Zollentscheidungen, wenn sie vor einer Entscheidung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge oder Bewilligungen die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats konsultieren muss.

Artikel 10 Kundenreferenzdienste

Die Kundenreferenzdienste werden für die zentrale Speicherung von Daten zu den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bewilligungen sowie zu den Entscheidungen in Zusammenhang mit diesen Bewilligungen verwendet und ermöglichen die Konsultation, Replikation und Validierung dieser Bewilligungen durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme.

Artikel 11 Nationales Portal für Unternehmen

( 1) Das nationale Portal für Unternehmen bietet, soweit es eingerichtet wird, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten einen weiteren Zugang zum Zollentscheidungssystem.

( 2) In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie auf die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen können Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen in mehr als einem Mitgliedstaat Auswirkungen haben können, wählen, ob sie das nationale Portal für Unternehmen, soweit es eingerichtet wird, oder das EU-Portal für Unternehmen nutzen.

( 3) Das nationale Portal für Unternehmen interoperiert mit dem nationalen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen, sofern dieses eingerichtet wird.

( 4) Mitgliedstaaten, die ein nationales Portal für Unternehmen einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 12 Nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

( 1) Sofern ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen eingerichtet wird, nutzen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Bearbeitung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen, indem sie prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme der Anträge und für die Entscheidungen erfüllt sind.

( 2) Für die Zwecke der Konsultation zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 9 interoperiert das nationale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.

Artikel 13 Migration von Bewilligungsdaten in das Zollentscheidungssystem

( 1) Die Daten zu den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bewilligungen werden, sofern diese Bewilligungen ab dem 1. Mai 2016 erteilt oder gemäß Artikel 346 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 6 gewährt wurden und Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben können, in das Zollentscheidungssystem migriert und dort gespeichert, wenn die betreffenden Bewilligungen zum Zeitpunkt der Migration gültig sind. Die Migration findet spätestens am 1. Mai 2019 statt.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, Unterabsatz 1 auch auf in Artikel 5 Absatz 1 genannte Bewilligungen anzuwenden, die nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

( 2) Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 zu migrierenden Daten die Datenanforderungen gemäß Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und gemäß Anhang A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission erfüllen. Zu diesem Zweck können sie die erforderlichen Informationen vom Inhaber der Bewilligung anfordern.

Kapitel III
System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

Artikel 14 Gegenstand und Struktur des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

( 1) Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission und den in Artikel 18 genannten Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gewährleistung eines sicheren, autorisierten Zugangs der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen als Wirtschaftsbeteiligten sowie der Bediensteten der Kommission zu den elektronischen Systemen.

( 2) Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

  1. einem Zugangsmanagementsystem,
  2. einem Verwaltungsmanagementsystem.

( 3) Jeder Mitgliedstaat richtet ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem als eine nationale Komponente des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ein.

Artikel 15 Nutzung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur wird genutzt, um die Authentifizierung und Zugangsprüfung sicherzustellen von

  1. Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems,
  2. Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems und für die Zwecke der Wartung und Verwaltung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Artikel 16 Zugangsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangsanfragen von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur durch Interoperation mit den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 zu validieren.

Artikel 17 Verwaltungsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Verwaltungsmanagementsystem ein, um die Authentifizierungs- und Autorisierungsregeln für die Validierung der Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zu den elektronischen Systemen zu verwalten.

Artikel 18 Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten richten ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein, um Folgendes zu gewährleisten:

  1. eine sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten,
  2. einen sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten.

Kapitel IV
Funktion der elektronischen Systeme und Schulung in ihrer Anwendung

Artikel 19 Entwicklung, Erprobung, Einführung und Verwaltung der elektronischen Systeme

( 1) Die gemeinsamen Komponenten werden von der Kommission entwickelt, erprobt, eingeführt und verwaltet. Die nationalen Komponenten werden von den Mitgliedstaaten entwickelt, erprobt, eingeführt und verwaltet.

( 2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Komponenten mit den gemeinsamen Komponenten interoperabel sind.

Artikel 20 Wartung und Änderung der elektronischen Systeme

( 1) Die Kommission wartet die gemeinsamen Komponenten, und die Mitgliedstaaten warten ihre nationalen Komponenten.

( 2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten den ununterbrochenen Betrieb der elektronischen Systeme.

( 3) Die Kommission kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme ändern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern.

( 4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten.

( 5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Änderungen und Aktualisierungen der nationalen Komponenten, die Auswirkungen auf die Funktion der gemeinsamen Komponenten haben könnten.

( 6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen die Informationen über Änderungen und Aktualisierungen der elektronischen Systeme gemäß den Absätzen 4 und 5 öffentlich verfügbar.

Artikel 21 Zeitweiliger Ausfall der elektronischen Systeme

( 1) Bei einem zeitweiligen Ausfall der elektronischen Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex übermitteln die Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligte die Angaben zur Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten auf die von den Mitgliedstaaten festgelegte Weise, auch unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung.

( 2) Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb von sieben Tagen, nachdem die betreffenden elektronischen Systeme wieder zur Verfügung stehen, in den betreffenden elektronischen Systemen zur Verfügung gestellt werden.

( 3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten benachrichtigen einander, wenn die elektronischen Systeme wegen eines zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar sind.

Artikel 22 Unterstützung der Schulung in der Nutzung und Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme, indem sie geeignetes Schulungsmaterial bereitstellt.

Kapitel V
Datenschutz, Datenverwaltung, Eigentum und Sicherheit der elektronischen Systeme

Artikel 23 Schutz personenbezogener Daten

( 1) Die in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten werden für die Zwecke der Anwendung des Zollrechts unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der einzelnen elektronischen Systeme gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 14 Absatz 1 verarbeitet.

( 2) Die nationalen Aufsichtsbehörden im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten zusammen, um eine koordinierte Beaufsichtigung der Verarbeitung der in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten sicherzustellen.

Artikel 24 Aktualisierung von Daten in den elektronischen Systemen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene gespeicherten Daten den in den gemeinsamen Komponenten gespeicherten Daten entsprechen und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Artikel 25 Beschränkung des Zugangs zu Daten und der Datenverarbeitung

( 1) Die durch einen Mitgliedstaat in den gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat abgerufen oder verarbeitet werden. Sie können auch von einem anderen Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen; dies gilt auch für eine Konsultation gemäß Artikel 9.

( 2) Die durch einen Wirtschaftsbeteiligen oder eine andere Person als einen Wirtschaftsbeteiligten in den gemeinsamen Elementen der elektronischen Systeme gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Sie können auch von einem Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen; dies gilt auch für eine Konsultation gemäß Artikel 9.

Artikel 26 Systemeigner

( 1) Die Kommission ist Systemeigner der gemeinsamen Komponenten.

( 2) Die Mitgliedstaaten sind Systemeigner der nationalen Komponenten.

Artikel 27 Systemsicherheit

( 1) Die Kommission gewährleistet die Sicherheit der gemeinsamen Komponenten. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der nationalen Komponenten.

Für diese Zwecke treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mindestmaßnahmen, um

  1. zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben,
  2. zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen,
  3. etwaige Aktivitäten gemäß den Buchstaben a und b aufzudecken.

( 2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder zum Verdacht einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme führen könnten.

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 28 Bewertung der elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bewerten die Komponenten, für die sie zuständig sind, und analysieren insbesondere die Sicherheit und Integrität der Komponenten sowie die Vertraulichkeit der innerhalb dieser Komponenten verarbeiteten Daten.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Ergebnisse der Bewertung.

Artikel 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2017

________

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 99 vom 15.04.2016 S. 6).

3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

ENDE

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