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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 23;
Beschl. (GASP) 2019/29 - ABl. L 8 vom 10.01.2019 S. 30 A;
Beschl. (GASP) 2019/1216 - ABl. L 192 vom 18.07.2019 S. 26 A;
Beschl. (GASP) 2020/9 - ABl. LI 4 vom 08.01.2020 S. 7 A;
Beschl. (GASP) 2020/118 - ABl. L 22 vom 28.01.2020 S. 55, ber. LI 47 S. 9 A;
Beschl. (GASP) 2021/2208 - ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 44 A;
Beschl. (GASP) 2022/157 - ABl. LI 25 vom 04.02.2022 S. 7 A;
Beschl. (GASP) 2022/2187 - ABl. L 288 vom 09.11.2022 S. 82;
Beschl. (GASP) 2022/2440 - ABl. L 319 vom 13.12.2022 S. 68 A;
Beschl. (GASP) 2023/431 - ABl. LI 59 vom 25.02.2023 S. 434;
Beschl. (GASP) 2023/726 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 48 A;
Beschl. (GASP) 2023/2799 - ABl. L 2023/2799 vom 12.12.2023;
Beschl. (GASP) 2024/215 - ABl. L 2024/215 vom 05.01.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/1204 - ABl. L 2024/1204 vom 23.04.2024)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. September 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") unter Hinweis auf seine Resolutionen 2364 (2017) und 2359 (2017) die Resolution 2374 (2017), in der das nachdrückliche Bekenntnis des Sicherheitsrates zur Souveränität, Einheit und territorialen Unversehrtheit Malis bekräftigt wurde.

(2) Gemäß der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates sollen Reisebeschränkungen gegen Personen angewendet werden, die von dem nach Nummer 9 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") zu benennen sind, und Gelder und Vermögenswerte von Personen oder Einrichtungen eingefroren werden, die vom Sanktionsausschuss zu benennen sind.

(3) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 21 24

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,

  1. die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, darunter
    1. die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf
      • Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal in Mali,
      • die internationalen Sicherheitspräsenzen in Mali,
    2. die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali,
    3. die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen,
    4. der Einsatz oder die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte, der bzw. die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali einen Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht darstellt,
    5. die wissentliche Erleichterung der Reise einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot,
  2. die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder

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