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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/2440 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. L 319 vom 13.12.2022 S. 68)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. September 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1775 1 angenommen.

(2) Am 13. Dezember 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/2208 2 angenommen, mit dem ein neuer Rahmen geschaffen wurde, der weitere restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen ermöglicht, die für die Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität in Mali oder für die Behinderung oder Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali verantwortlich sind.

(3) Auf der Grundlage einer Überprüfung der in Artikel 1a Absatz 1 und Artikel 2a Absätze 1 und 2 des Beschlusses (GASP) 2017/1775 genannten Maßnahmen sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 14. Dezember 2023 verlängert und die Gründe und Angaben zur Identität zu den fünf Personen, die in der Liste der natürlichen Personen und der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2017/1775 enthalten sind, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, sollten geändert werden.

(4) Der Beschluss (GASP) 2017/1775 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2017/1775 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Datum "14. Dezember 2022" durch das Datum "14. Dezember 2023" ersetzt.

2. Anhang II wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022.

1) Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 23).

2) Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 44).


.

Anhang

Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1775 erhält folgende Fassung:

" Anhang II

A. Liste der natürlichen Personen nach Artikel 1a Absatz 1

Name Angaben zur Identität Gründe Datum der Aufnahme in die Liste
1. DIAW, Malick Geburtsort: Ségou
Geburtsdatum: 2.12.1979
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018
Geschlecht: männlich
Funktion: Präsident des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ für den politischen Übergangs in Mali), Oberst
Malick Diaw ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta. Als Stabschef der dritten militärischen Region Kati war er neben Oberstmajor Ismaël Wagué, Oberst Assimi Goïta sowie Oberst Sadio Camara und Oberst Modibo Koné einer der Anstifter und Anführer des Putsches vom 18. August 2020.
Malick Diaw ist daher für Handlungen oder Politiken verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen.
Malick Diaw ist seit Dezember 2020 Präsident des Nationalen Übergangsrats (Conseil national de transition/CNT) und somit auch ein wichtiger Akteur im Rahmen des politischen Übergangs in Mali.
Der Übergangsrat hat die in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 (im Folgenden "Übergangscharta") verankerte "Missionen", die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, nicht rechtzeitig erfüllt, was sich an der Verzögerung der Annahme des Entwurfs des Wahlgesetzes erkennen lässt. Diese Verzögerung trug zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei. Außerdem ermöglicht das neue Wahlgesetz, das schließlich am 17. Juni 2022 vom Übergangsrat angenommen und am 24. Juni 2022 im Amtsblatt der Republik Mali veröffentlicht wurde, die Kandidatur des Übergangspräsidenten und des Übergangsvizepräsidenten sowie der Mitglieder der Übergangsregierung bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, was im Widerspruch zur Übergangscharta steht.

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(Stand: 14.12.2022)

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